Artikel 429
Berechnung der Verschuldungsquote
(1) Die Institute berechnen ihre Verschuldungsquote gemäß der in den Absätzen 2 bis 11 erläuterten Methodik.
(2) Die Verschuldungsquote ist der Quotient aus der Kapitalmessgröße eines Instituts und seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße und wird als Prozentsatz angegeben.
Die Institute berechnen die Verschuldungsquote als einfaches arithmetisches Mittel der monatlichen Verschuldungsquoten über ein Quartal.
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 ist die Kapitalmessgröße das Kernkapital.
(4) Die Gesamtrisikopositionmessgröße ist die Summe der Risikopositionswerte aller Aktiva und außerbilanziellen Posten, die bei der Festlegung der zu berücksichtigenden Kapitalmessgröße gemäß Absatz 3 nicht abgezogen werden.
Berücksichtigen Institute Unternehmen der Finanzbranche, an denen sie eine wesentliche Beteiligung im Sinne des Artikels 43 halten, gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in ihrer Konsolidierung, nicht jedoch in ihrer aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2, ermitteln sie den Risikopositionswert für die wesentliche Beteiligung nicht gemäß Absatz 5 Buchstabe a, sondern als den Betrag, der sich aus der Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Faktor nach Buchstabe b ergibt:
a) |
Summe der Risikopositionswerte aller Risikopositionen des Unternehmens der Finanzbranche, an dem die wesentliche Beteiligung gehalten wird, |
b) |
Quotient aus dem Gesamtbetrag aller direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals des Unternehmens der Finanzbranche, die nicht gemäß Artikel 47 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b abgezogen wurden, und dem Gesamtbetrag dieser Posten. |
(5) Institute ermitteln den Risikopositionswert von Aktiva nach folgenden Grundsätzen:
a) |
Die Risikopositionswerte der Aktiva, ausgenommen in Anhang II genannte Geschäfte und Kreditderivate, sind die Forderungswerte im Sinne des Artikels 111 Absatz 1 Satz 1. |
b) |
Physische oder finanzielle Sicherheiten, Garantien oder Kreditrisikominderungen, die erworben wurden, werden nicht zur Verringerung des Risikopositionswerts von Aktiva verwendet. |
c) |
Darlehen dürfen nicht gegen Einlagen aufgerechnet werden. |
(6) Institute ermitteln den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Geschäfte und der Kreditderivate, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß der Methode nach Artikel 274.
Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts der in Anhang II genannten Geschäfte und der Kreditderivate berücksichtigen Institute Schuldumwandlungsverträge und sonstige Netting-Vereinbarungen, mit Ausnahme vertraglicher produktübergreifender Netting-Vereinbarungen, im Einklang mit Artikel 295.
(7) Abweichend von Absatz 6 dürfen Institute die Ursprungsrisikomethode nach Artikel 275 zur Ermittlung des Risikopositionswerts der in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Geschäfte nur verwenden, wenn sie diese Methode auch zur Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Kontrakte für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 verwenden.
(8) Bei der Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten wenden Institute die Grundsätze des Artikels 299 Absatz 2, nicht nur auf die im Handelsbuch gehaltenen, sondern auf alle ihre Kreditderivate an.
(9) Die Institute ermitteln den Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, einschließlich derjenigen, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß Artikel 220 Absätze 1 bis 3 und Artikel 222, wobei sie gemäß Artikel 206 die Auswirkungen von Netting-Rahmenvereinbarungen mit Ausnahme von produktübergreifenden vertraglichen Netting-Vereinbarungen berücksichtigen.
(10) Die Institute ermitteln den Risikopositionswert von außerbilanziellen Geschäften, ausgenommen die in den Absätzen 6 und 9 genannten Posten, gemäß Artikel 111 Absatz 1, wobei die Umrechnungsfaktoren jenes Artikels wie folgt angepasst werden:
a) |
auf den Nominalwert nicht in Anspruch genommener Kreditfazilitäten im Sinne des Anhangs I Nummer 4Buchstaben a und b, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, ist ein Umrechnungsfaktor von 10 % anzuwenden; |
b) |
auf in Anhang I Nummer 3 Buchstabe a genannte außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung mit mittlerem/niedrigem Kreditrisiko und in Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i genannte außerbilanzielle Posten im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportkrediten ist ein Umrechnungsfaktor von 20 % anzuwenden; |
c) |
auf in Anhang I Nummer 2 Buchstabe a genannte außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung mit mittlerem Kreditrisiko und in Anhang I Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii genannte außerbilanzielle Posten im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportkrediten ist ein Umrechnungsfaktor von 50 % anzuwenden; |
d) |
auf alle anderen außerbilanziellen Posten gemäß Anhang I ist ein Umrechnungsfaktor von 100 % anzuwenden. |
(11) Wird Treuhandvermögen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 86/635/EWG, gemäß den nationalen Grundsätzen ordnungsmäßiger Rechnungslegung bilanziell erfasst, darf es bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben, sofern die Vermögenswerte die Ausbuchungskriterien des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und gegebenenfalls die Entkonsolidierungskriterien des internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 10 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erfüllen.