Artikel 428
Positionen, die stabile Refinanzierung erfordern
(1) Sofern nicht von den Eigenmitteln abgezogen, sind folgende Positionen den zuständigen Behörden gesondert zu melden, um eine Bewertung des Bedarfs an stabiler Refinanzierung zu ermöglichen:
a) |
Vermögenswerte, die als liquide Aktiva gemäß Artikel 416 anerkannt würden, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts; |
b) |
die folgenden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht unter Buchstabe a fallen:
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c) |
Aktien von Nichtfinanzunternehmen, die in einem wichtigen Index einer anerkannten Börse enthalten sind; |
d) |
sonstige Dividendenpapiere; |
e) |
Gold; |
f) |
andere Edelmetalle; |
g) |
nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen, und gesondert nicht verlängerbare Darlehen und Forderungenan bzw. gegenüber folgende(n) Schuldner(n):
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h) |
nicht verlängerbare Darlehen und Forderungen im Sinne des Buchstabens g, sowie gesondert Forderungen, die
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i) |
Derivatforderungen; |
j) |
sonstige Vermögenswerte; |
k) |
nicht in Anspruch genommene zugesagte Kreditfazilitäten, die gemäß Anhang I mit einem mittleren oder mittleren bis niedrigen Risiko behaftet sind. |
(2) Gegebenenfalls werden alle Positionen den in Artikel 427 Absatz 2 beschriebenen fünf Zeitfenstern zugeordnet.