Artikel 81
Minderheitsbeteiligungen, die zum konsolidierten harten Kernkapital zählen
(1) Minderheitsbeteiligungen bestehen aus der Summe aus Instrumenten des harten Kernkapitals, des mit ihnen verbundenen Agios, einbehaltenen Gewinnen und sonstigen Rücklagen eines Tochterunternehmens, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Das Tochterunternehmen ist ein
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b) |
das Tochterunternehmen ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen, |
c) |
die im einleitenden Teil dieses Absatzes genannten Instrumente des harten Kernkapitals sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen. |
2. Minderheitsbeteiligungen, die das Mutterunternehmen des Instituts oder seine Tochterunternehmen über eine Zweckgesellschaft oder anderweitig direkt oder indirekt finanzieren, zählen nicht zum konsolidierten harten Kernkapital.