Artikel 76
Indexpositionen in Kapitalinstrumenten
(1) Für die Zwecke von Artikel 42 Buchstabe a, Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 57 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 67 Buchstabe a und 69 Buchstabe a dürfen Institute den Betrag einer Kaufposition in einem Kapitalinstrument um den Anteil eines Indexes verringern, der aus derselben abgesicherten zugrunde liegenden Risikoposition besteht, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die abgesicherte Kaufposition und die zur Absicherung dieser Kaufposition verwendete Verkaufsposition in einem Index werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten; |
b) |
die Positionen nach Buchstabe a werden in der Bilanz des Instituts mit dem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen; |
c) |
die Verkaufsposition nach Buchstabe a gilt nach den internen Kontrollverfahren des Instituts als wirksame Absicherung; |
d) |
die zuständigen Behörden bewerten die Angemessenheit der unter Buchstabe c genannten Kontrollverfahren mindestens einmal jährlich und haben deren andauernde Eignung bescheinigt. |
2. Ein Institut darf vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung seiner zugrunde liegenden Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Kapitalinstrumenten als Alternative zur Berechnung der Risikopositionen aus den unter den Buchstaben a und/oder b genannten Posten vornehmen:
a) |
in Indizes enthaltene eigene Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, |
b) |
in Indizes enthaltene Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche. |
(3) Die zuständigen Behörden geben diese Erlaubnis nur dann, wenn das Institut ihnen hinreichend nachgewiesen hat, dass die Überwachung seiner zugrunde liegenden Risikopositionen aus den in Absatz 2 Buchstaben a und/oder b genannten Posten mit hohem betrieblichem Aufwand verbunden wäre.
(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
a) |
wann eine Schätzung nach Absatz 1, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikoposition vorgenommen wird, ausreichend konservativ ist, |
b) |
welche Bedeutung der Begriff "hoher betrieblicher Aufwand" für die Zwecke von Absatz 2 hat. |
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.