Artikel 73
Ausschüttungen auf Eigenmittelinstrumente
(1) Kapitalinstrumente, bei denen ein Institut allein entscheiden kann, ob es Ausschüttungen in einer anderen Form als Bargeld oder einem Eigenmittelinstrument vornimmt, gelten nicht als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, es sei denn, das Institut hat die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden erhalten.
2. Die zuständigen Behörden geben die Erlaubnis gemäß Absatz 1 nur, wenn sie der Ansicht sind, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Fähigkeit des Instituts, Zahlungen im Rahmen des Instruments zu streichen, wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, nicht beeinträchtigt; |
b) |
die Fähigkeit des Instruments, Verluste zu absorbieren, wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, nicht beeinträchtigt; |
c) |
die Qualität des Kapitalinstruments wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, in keiner anderen Weise verringert. |
(3) Kapitalinstrumente, bei denen eine andere juristische Person als das begebende Institut entscheiden oder fordern kann, dass Ausschüttungen aus dem Instrument in einer anderen Form als Bargeld oder einem Eigenmittelinstrument zu erfolgen haben, gelten nicht als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.
(4) Institute können einen breiten Marktindex als eine der Grundlagen für die Bestimmung der Höhe der Ausschüttungen aus Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals heranziehen.
5. Absatz 4 gilt nicht, wenn das Institut ein Referenzunternehmen in diesem breiten Marktindex ist, es sei denn die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:
a) |
Das Institut ist der Ansicht, dass zwischen den Bewegungen in diesem breiten Marktindex und seiner Bonität oder der seines Mutterinstituts oder seiner Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterholdinggesellschaft keine wesentliche Korrelation besteht; |
b) |
die zuständige Behörde ist in Bezug auf Buchstabe a zu keinem anderen Schluss gelangt. |
(6) Die Institute melden und veröffentlichen die breiten Marktindizes, auf die sich ihre Eigenmittelinstrumente stützen.
(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der Modalitäten für die Anwendung der Anforderungen nach Artikel 100 für die Zwecke von Absatz 4 aus.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.