Artikel 75
Abzüge und Fälligkeitsanforderungen für Verkaufspositionen
Die Fälligkeitsanforderungen für Verkaufspositionen gemäß Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a und Artikel 69 Buchstabe a gelten in Bezug auf Positionen als erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Das Institut besitzt das vertragliche Recht, die abgesicherte Kaufposition zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt an die sicherungsgebende Gegenpartei zu verkaufen; |
b) |
die sicherungsgebende Gegenpartei des Instituts ist vertraglich verpflichtet, dem Institut die Kaufposition nach Buchstabe a zu diesem bestimmten künftigen Zeitpunkt abzukaufen. |