Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 160 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 160

Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)

(1)   Die PD einer Risikoposition gegenüber einem Unternehmen oder Institut beträgt mindestens 0,03 %.

(2)   Bei angekauften Unternehmensforderungen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit ein Institut nicht schätzen kann oder bei denen die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen des Abschnitts 6 nicht erfüllen, wird die Ausfallwahrscheinlichkeit nach folgenden Methoden bestimmt:

a)

Bei vorrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen ist die PD der vom Institut geschätzte erwartete Verlust (EL), geteilt durch die Verlustausfallquote (LGD) dieser Forderungen;

b)

Bei nachrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen ist die PD der vom Kreditinstitut geschätzte EL;

c)

Ein Institut, das gemäß Artikel 143 die Genehmigung über Unternehmen eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, und in der Lage ist, seine EL-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen in einer Weise in PD und LGD aufzulösen, die die zuständige Behörde für zuverlässig hält, darf die aus dieser Auflösung resultierende PD-Schätzung verwenden.

(3)   Die PD ausgefallener Schuldner beträgt 100 %.

(4)   Gemäß Kapitel 4 dürfen Institute bei der PD eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung berücksichtigen. Zur Absicherung des Verwässerungsrisikos kann neben den in Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe g genannten Sicherungsgebern auch der Verkäufer der angekauften Forderungen als Sicherungsgeber anerkannt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Für das Unternehmen liegt eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vor, die von der EBA nach den Vorschriften des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird.

b)

Für das Unternehmen liegt im Fall von Instituten, die die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor und es wird nach der internen Beurteilung eine PD angesetzt, die der Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI gleichwertig ist, welche von der EBA nach den Vorschriften des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird.

5.   Institute, die eigene LGD-Schätzungen verwenden, können eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung vorbehaltlich des Artikels 161 Absatz 3 durch Anpassung der PD anerkennen.

(6)   Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Unternehmensforderungen wird die PD mit der EL-Schätzung des Instituts für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt. Ein Institut, dem die zuständige Behörde gemäß Artikel 138 erlaubt hat, für Risikopositionen gegenüber Unternehmen eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, und das in der Lage ist, seine EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Unternehmensforderungen in einer Weise in PD und LGD aufzulösen, die die zuständige Behörde für zuverlässig hält, darf die aus dieser Auflösung resultierende PD-Schätzung verwenden. Bei der Ermittlung der PD dürfen Institute gemäß Kapitel 4 eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung anerkennen. Zur Absicherung des Verwässerungsrisikos kann neben den in Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe g genannten Sicherungsgebern auch der Verkäufer der angekauften Forderungen als Sicherungsgeber anerkannt werden, sofern die Bedingungen des Absatzes 4 erfüllt sind.

(7)   Abweichend von Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe g können Unternehmen, die die Bedingungen des Absatzes 4 erfüllen, als Sicherungsgeber anerkannt werden.

Ein Institut, das die Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 erhalten hat, für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Unternehmensforderungen eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, darf eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung vorbehaltlich des Artikels 161 Absatz 3 durch Anpassung der PD anerkennen.