Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 360 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 360

Vereinfachtes Verfahren

(1)   Die Eigenmittelanforderung des Instituts für jede Ware errechnet sich hier als die Summe aus

a)

15 % der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware;

b)

3 % der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware.

(2)   Die Gesamteigenmittelanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Absatz 1 berechneten Eigenmittelanforderungen für jede Ware.