Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 94 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 94

Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang

(1)   Institute können für ihre Handelsbuchtätigkeit die Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b genannte durch eine gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a berechnete Eigenmittelanforderung ersetzen, sofern der Umfang ihrer bilanz- und außerbilanzmäßigen Handelsbuchtätigkeit die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Er liegt in der Regel unter 5 % der Gesamtaktiva und unter 15 Mio. EUR,

b)

er übersteigt nie 6 % der Gesamtaktiva und 20 Mio. EUR.

2.   Bei der Berechnung der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanziellen Geschäfte gehen Institute wie folgt vor:

a)

für Schuldtitel wird deren Marktpreis oder Nennwert und für Aktien der Marktpreis angesetzt; Derivate werden entsprechend dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente bewertet;

b)

der absolute Wert von Kaufpositionen und der absolute Wert von Verkaufspositionen werden zusammenaddiert.

(3)   Erfüllt ein Institut die Bedingung von Absatz 1 Buchstabe b nicht, so zeigt es dies der zuständigen Behörde unverzüglich an. Wenn die zuständige Behörde nach ihrer Bewertung zu dem Schluss kommt und dem Institut mitteilt, dass die Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllt ist, so wendet das Institut ab dem Datum der nächsten Meldung Absatz 1 nicht mehr an.