Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 447 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 447

Risiko aus nicht im Handelsbuch enthaltenen Beteiligungspositionen

Die Institute legen zu nicht im Handelsbuch enthaltenen Beteiligungspositionen folgende Informationen offen:

a)

die Differenzierung der Forderungen nach ihren Zielen, einschließlich nach Gewinnerzielungsabsichten und strategischen Zielen, und einen Überblick über die angewandten Rechnungslegungstechniken und Bewertungsmethoden, einschließlich der wichtigsten Annahmen und Verfahren für die Bewertung und etwaige wesentliche Änderungen dieser Verfahren,

b)

den Bilanzwert, den beizulegenden Zeitwert und bei börsengehandelten Titeln einen Vergleich zum Marktwert, falls dieser wesentlich vom beizulegenden Zeitwert abweicht,

c)

Art und Beträge börsengehandelter Beteiligungspositionen, von Positionen aus privatem Beteiligungskapital in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstiger Beteiligungspositionen,

d)

die kumulierten realisierten Gewinne oder Verluste aus Verkäufen und Liquidationen während des Berichtszeitraums und

e)

die Summe der nicht realisierten Gewinne oder Verluste, die Summe der latenten Neubewertungsgewinne oder -verluste und alle in die Basiseigenmittel oder die ergänzenden Eigenmittel einbezogenen Beträge dieser Art.