Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 399 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 399

Anerkannte Kreditrisikominderungstechniken

(1)   Für die Zwecke der Artikel 400 bis 403 umfasst der Begriff "Garantie" die nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes).

(2)   Darf vorbehaltlich des Absatzes 3 eine Besicherung oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung nach den Artikeln 400 bis 403 angerechnet werden, so müssen dabei die Anerkennungsvoraussetzungen des Teils 3 Titel II Kapitel 4 und sonstigen Anforderungen erfüllt sein.

(3)   Verfährt ein Institut nach Artikel 401 Absatz 2, so kann die Besicherung mit Sicherheitsleistung nur anerkannt werden, wenn die entsprechenden Anforderungen des Teils 3 Titel II Kapitel 3 erfüllt sind. Für die Zwecke dieses Teils berücksichtigt ein Institut die in Artikel 199 Absätze 5 bis 7 genannten Sicherheiten nur dann, wenn dies nach Artikel 402 zulässig ist.

(4)   Institute prüfen ihre Forderungen an Sicherheitsemittenten und Bereitsteller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sowie die zugrunde liegenden Vermögenswerte gemäß Artikel 390 Absatz 7 soweit wie möglich auf mögliche Konzentrationen, wobei sie gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen und ihrer zuständigen Behörde etwaige wesentliche Feststellungen melden.