Artikel 132
Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA
(1) Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, sofern das Institut nicht die Kreditrisikoeinschätzungsmethode gemäß Absatz 2, den Transparenzansatz gemäß Absatz 4 oder den Ansatz des durchschnittlichen Risikogewichts gemäß Absatz 5 anwendet und die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
(2) Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 8 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 8
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
50 % |
100 % |
100 % |
150 % |
150 % |
3. Die Institute dürfen das Risikogewicht für OGA nach den Absätzen 4 und 5 ermitteln, wenn die folgenden Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit erfüllt sind:
a) |
Der OGA wird von einer Gesellschaft verwaltet, die der Aufsicht in einem Mitgliedstaat unterliegt, oder im Fall von Drittland-OGA, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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b) |
der Prospekt oder die gleichwertigen Unterlagen des OGA enthalten folgende Angaben:
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c) |
der OGA erstattet mindestens einmal jährlich Bericht über seine Geschäftstätigkeit, damit seine Forderungen und Verbindlichkeiten sowie seine Einkünfte und Geschäfte im Berichtszeitraum beurteilt werden können. |
Für die Zwecke von Buchstabe a kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlands denen der Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA dritter Länder weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das Drittland zulässig anerkannt haben.
(4) Sind dem Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA bekannt, darf es diese direkt heranziehen (Transparenzansatz), um ein durchschnittliches Risikogewicht für seine Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Methoden zu berechnen. Wenn eine zugrunde liegende Risikoposition des OGA selbst eine Risikoposition in Form von Anteilen an einem anderen OGA ist, der die Kriterien des Absatzes 3 erfüllt, darf das Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen dieses anderen OGA direkt heranziehen.
(5) Sind dem Institut die zugrunde liegenden Risikopositionen eines OGA nicht bekannt, darf es ein durchschnittliches Risikogewicht für seine Forderungen in Form von Anteilen an dem OGA gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Methoden berechnen; dabei wird davon ausgegangen, dass der OGA zunächst bis zur laut seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in Forderungsklassen mit der höchsten Eigenmittelanforderung investiert und in der Folge Anlagen in absteigender Reihenfolge tätigt, bis die maximale Gesamtanlagengrenze erreicht ist.
Die Institute können folgende Dritte damit beauftragen, ein Risikogewicht für den OGA gemäß den in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Methoden zu berechnen und darüber Bericht zu erstatten:
a) |
die Verwahrstelle bzw. das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle bzw. diesem Finanzinstitut hinterlegt, |
b) |
im Fall von OGA, die nicht unter Buchstabe a fallen, die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern diese die in Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt. |
Die Richtigkeit der in Unterabsatz 1 genannten Berechnung wird von einem externen Prüfer bestätigt.