Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 124 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 124

Durch Immobilien besicherte Risikopositionen

(1)   Risikopositionen oder Teilen einer Risikoposition, die durch Grundpfandrechte auf Immobilien vollständig besichert sind - ausgenommen Teile der Risikoposition, die einer anderen Forderungsklasse zugeordnet sind -, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn die Bedingungen der Artikel 125 und 126 nicht erfüllt sind. Dem über den Beleihungswert der Immobilie hinausgehenden Teil der Risikoposition wird das Risikogewicht für unbesicherte Risikopositionen gegenüber der beteiligten Gegenpartei zugewiesen.

Der Teil einer Risikoposition, der als durch eine Immobilie vollständig besichert behandelt wird, übersteigt nicht den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts bzw. im Fall der Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, den Beleihungswert der betreffenden Immobilie.

(2)   Auf der Grundlage der nach Artikel 101 erhobenen Daten und aller anderen maßgeblichen Indikatoren bewerten die zuständigen Behörden regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, ob das Risikogewicht von 35 % für durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen nach Artikel 125 und das Risikogewicht von 50 % für durch gewerbliche Immobilien besicherte Risikopositionen nach Artikel 121 für Immobilien in ihrem Land sich in angemessener Weise auf Folgendes stützen:

a)

die Verlusterfahrungswerte für durch Immobilien besicherte Risikopositionen,

b)

zukunftsorientierte Immobilienmarktentwicklungen.

Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität auch ein höheres Risikogewicht ansetzen oder strengere Kriterien anwenden als in Artikel 125 Absatz 2 und Artikel 126 Absatz 2 vorgesehen sind.

Für Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert sind, setzt die zuständige Behörde ein Risikogewicht zwischen 35 % und 150 % an.

Für Risikopositionen, die durch gewerbliche Immobilien besichert sind, setzt die zuständige Behörde ein Risikogewicht zwischen 50 % und 150 % an.

Innerhalb dieser Spannen wird das höhere Risikogewicht auf der Grundlage von Verlusterfahrungswerten und unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Marktentwicklungen und von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität angesetzt. Ergibt sich aus der Bewertung, dass die Risikogewichte nach Artikel 125 Absatz 2 und Artikel 126 Absatz 2 nicht die tatsächlichen Risiken widerspiegeln, die mit einem oder mehreren Immobiliensegmenten dieser Risikopositionen verbunden sind, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien oder auf in einem Teil oder Teilen ihres Hoheitsgebiets belegene gewerbliche Immobilien vollständig besichert sind, so setzen die zuständigen Behörden für diese Immobiliensegmente der Risikopositionen ein den tatsächlichen Risiken entsprechendes höheres Risikogewicht an.

Die zuständigen Behörden konsultieren die EBA im Hinblick auf die Anpassung der Risikogewichte und die angewandten Kriterien, die im Einklang mit den Kriterien dieses Absatzes gemäß den in Absatz 4 genannten technischen Regulierungsstandards berechnet werden. Die EBA veröffentlicht die von den zuständigen Behörden angesetzten Risikogewichte und Kriterien für Forderungen nach den Artikeln 125, 126 und 199.

3.   Setzen die zuständigen Behörden ein höheres Risikogewicht an oder wenden sie strengere Kriterien an, verfügen die Institute über einen sechsmonatigen Übergangszeitraum, um das neue Risikogewicht anzuwenden.

(4)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)

die strengen Kriterien für die Bemessung des Beleihungswerts gemäß Absatz 1,

b)

die in Absatz 2 genannten Bedingungen, die die zuständigen Behörden bei der Festsetzung höherer Risikogewichte zu berücksichtigen haben, insbesondere der Ausdruck "Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität".

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5)   Die Institute eines Mitgliedstaats wenden die Risikogewichte und Kriterien an, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats für die Risikopositionen festgelegt wurden, die durch Grundpfandrechte auf in diesem anderen Mitgliedstaat belegene Gewerbeimmobilien und Wohnimmobilien besichert sind.