Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 45 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 45

Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche

Institute nehmen die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben h und i erforderlichen Abzüge wie folgt vor:

a)

sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Unternehmen des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in derselben zugrunde liegenden Forderung berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die Fälligkeit der Verkaufspositionen entspricht der Fälligkeit der Kaufpositionen oder die Verkaufspositionen haben eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr;

ii)

die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;

b)

sie ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren durch Berechnung der zugrunde liegenden Forderungen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes.