Artikel 45
Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche
Institute nehmen die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben h und i erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
a) |
sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Unternehmen des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in derselben zugrunde liegenden Forderung berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
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b) |
sie ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren durch Berechnung der zugrunde liegenden Forderungen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes. |