Artikel 520
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Titel IV wird folgendes Kapitel eingefügt: "KAPITEL 4 Berechnungen und Meldungen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 50a Berechnung von KCCP (1) Für die Zwecke des Artikels 308 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 26. Juni 2013 berechnet eine ZGP (38), die eine Anzeige nach 301 Absatz 2 Buchstabe b jener Verordnung erhalten hat, für alle Kontrakte und Transaktionen, die sie für alle ihre Clearingmitglieder im Deckungskreis des jeweiligen Ausfallfonds cleart, KCCP wie in Absatz 2 erläutert. (2) Eine ZGP berechnet das hypothetische Kapital (KCCP) wie folgt:
dabei entspricht
(3) Eine ZGP führt die nach Absatz 2 vorgeschriebene Berechnung zumindest quartalsweise durch oder häufiger, wenn die für die Institute unter ihren Clearingmitgliedern zuständigen Behörden dies verlangen. (4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für die Zwecke des Absatzes 3 folgendes zu präzisieren:
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Artikel 50b Allgemeine Regeln für die Berechnung von KCCP Für die Zwecke der Berechnung nach Artikel 50a Absatz 2 gilt:
Artikel 50c Information (1) Für die Zweck e des Artikels 308 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 macht eine ZGP den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständige Behörden folgende Angaben:
(2) Die ZGP informiert die Institute unter ihren Clearingmitgliedern mindestens quartalsweise oder häufiger, wenn deren zuständige Behörden dies verlangen. (3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Artikel 50d Berechnung der von der ZGP zu meldenden besonderen Positionen Für die Zwecke des Artikels 50c gilt Folgendes:
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(2) |
In Artikel 11 Absatz 15 wird Buchstabe b gestrichen. |
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In Artikel 89 wird folgender Absatzeingefügt: "5a. Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der elf am Ende des Artikels 89 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards oder bis gemäß Artikel 14 jener Verordnung über die Zulassung der ZGP entschieden wurde, verfährt die ZGP wie in Unterabsatz 3 erläutert. Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der elf am Ende des Artikels 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards oder bis gemäß Artikel 25 jener Verordnung über die Anerkennung der ZGP entschieden wurde, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist, verfährt die ZGP wie in Unterabsatz 3 erläutert. Hat eine ZGP weder einen Ausfallfonds noch bindende Vereinbarungen mit ihren Clearingmitgliedern, die ihr erlauben, deren Einschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge zu verwenden, meldet sie gemäß Artikel 50c Absatz 1 außerdem die Gesamtsumme der Einschussbeträge, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten hat (IM). Die Fristen nach den Unterabsätzen 1 und 2 können um weitere sechs Monate verlängert werden, sofern die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Artikel 497 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen hat." |