Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 276 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 276

Standardmethode

(1)   Institute dürfen die Standardmethode (nachstehend "SM") nur bei OTC-Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist zur Berechnung des Risikopositionswerts verwenden.

(2)   Bei der SM ermitteln die Institute den Risikopositionswert gesondert für jeden Netting-Satz nach Berücksichtigung der hinterlegten Sicherheiten nach folgender Formel:

Formula

dabei entspricht

CMV

=

dem aktuellen Marktwert des in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios von Geschäften vor Berücksichtigung der hinterlegten Sicherheiten, wobei

Formula

dabei entspricht

CMVi

=

dem aktuellen Marktwert des Geschäfts i,

CMC

=

dem aktuellen Marktwert der Sicherheit, die dem Netting-Satz zugeordnet ist, wobei

Formula

dabei entspricht

CMCl

=

dem aktuellen Marktwert der Sicherheit l,

i

=

dem Index zur Bezeichnung eines Geschäfts,

l

=

dem Index zur Bezeichnung einer Sicherheit,

j

=

dem Index zur Bezeichnung einer Hedging-Satz-Kategorie.

Zu diesem Zweck entsprechen den Hedging-Sätzen Risikofaktoren, für die Standardmethode-Risikopositionen mit entgegengesetztem Vorzeichen ausgeglichen werden können, um eine Nettorisikoposition zu erhalten, auf die sich die Messung der Forderung anschließend stützt,

RPTij

=

der Standardmethode-Risikoposition aus Geschäft i für Hedging-Satz j,

RPClj

=

der Standardmethode-Risikoposition aus Sicherheit l für Hedging-Satz j,

CCRMj

=

dem CCR-Multiplikator für Hedging-Satz j nach Tabelle 5,

β

=

1,4.

(3)   Für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 2

a)

hat eine von einer Gegenpartei gestellte anerkennungsfähige Sicherheit ein positives und eine für die Gegenpartei gestellte Sicherheit ein negatives Vorzeichen,

b)

werden bei der SM nur Sicherheiten verwendet, die nach den Artikeln 197, 198 und 299 Absatz 2 Buchstabe d anerkennungsfähig sind,

c)

darf ein Institut das Zinsrisiko aus Zahlungskomponenten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr außer Acht lassen,

d)

darf ein Institut Geschäfte, die aus zwei auf dieselbe Währung lautenden Zahlungskomponenten bestehen, als ein einziges aggregiertes Geschäft behandeln. Das aggregierte Geschäft wird behandelt wie Zahlungskomponenten.