Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 275 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 275

Ursprungsrisikomethode

(1)   Der Forderungswert ist der Nominalwert jedes Instruments multipliziert mit den in Tabelle 3 genannten Prozentsätzen.

Tabelle 3

Ursprungslaufzeit

Zinskontrakte

Wechselkurs- und Goldkontrakte

Höchstens ein Jahr

0,5 %

2 %

Mehr als ein Jahr, höchstens zwei Jahre

1 %

5 %

Zusätzliche Berücksichtigung jedes weiteren Jahres

1 %

3 %

(2)   Zur Berechnung des Forderungswerts von Zinskontrakten darf ein Institut entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit verwenden.