Artikel 275
Ursprungsrisikomethode
(1) Der Forderungswert ist der Nominalwert jedes Instruments multipliziert mit den in Tabelle 3 genannten Prozentsätzen.
Tabelle 3
Ursprungslaufzeit |
Zinskontrakte |
Wechselkurs- und Goldkontrakte |
Höchstens ein Jahr |
0,5 % |
2 % |
Mehr als ein Jahr, höchstens zwei Jahre |
1 % |
5 % |
Zusätzliche Berücksichtigung jedes weiteren Jahres |
1 % |
3 % |
(2) Zur Berechnung des Forderungswerts von Zinskontrakten darf ein Institut entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit verwenden.