Artikel 147
Methode für die Zuordnung von Risikopositionen zu Forderungsklassen
(1) Das Institut verwendet bei der Zuordnung von Risikopositionen zu verschiedenen Forderungsklassen eine geeignete und dauerhaft kohärente Methode.
(2) Jede Risikoposition wird einer der folgenden Forderungsklassen zugeordnet:
a) |
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, |
b) |
Risikopositionen gegenüber Instituten, |
c) |
Risikopositionen gegenüber Unternehmen, |
d) |
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, |
e) |
Beteiligungspositionen, |
f) |
Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen, |
g) |
sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind. |
(3) Die folgenden Risikopositionen werden der Forderungsklasse nach Absatz 2 Buchstabe a zugeordnet:
a) |
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen, die gemäß den Artikeln 115 und 116 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden, |
b) |
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 117 Absatz 2; |
c) |
Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, denen gemäß Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird. |
(4) Die folgenden Risikopositionen werden der Forderungsklasse nach Absatz 2 Buchstabe b zugeordnet:
a) |
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, die nicht gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden, |
b) |
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, die nicht gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden, |
c) |
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, denen nicht gemäß Artikel 117 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde, und |
d) |
Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die gemäß Artikel 119 Absatz 5 wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt werden. |
(5) Um der Forderungsklasse Mengengeschäft nach Absatz 2 Buchstabe d zugeordnet werden zu können, müssen Risikopositionen die folgenden Kriterien erfüllen:
a) |
Es sind
|
b) |
sie werden vom Institut im Risikomanagement dauerhaft kohärent und in vergleichbarer Weise behandelt; |
c) |
sie werden nicht individuell wie Risikopositionen der Forderungsklasse "Risikopositionen gegenüber Unternehmen" verwaltet; |
d) |
sie sind jeweils Teil einer größeren Zahl ähnlich behandelter Risikopositionen. |
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Risikopositionen umfasst die Forderungsklasse Mengengeschäft den Gegenwartswert von Mindestleasingzahlungen im Mengengeschäft.
(6) Die folgenden Risikopositionen werden der Forderungsklasse Beteiligungspositionen nach Absatz 2 Buchstabe e zugeordnet:
a) |
nicht rückzahlbare Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten darstellen, |
b) |
rückzahlbare Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen. |
(7) Kreditverpflichtungen, die nicht den in Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e und f genannten Forderungsklassen zugeordnet sind, werden der Forderungsklasse "Risikopositionen gegenüber Unternehmen" nach Absatz 2 Buchstabe c zugeordnet.
8. Innerhalb der Forderungsklasse "Risikopositionen an Unternehmen" nach Absatz 2 Buchstabe c werden Risikopositionen mit folgenden Merkmalen von den Instituten getrennt als Spezialfinanzierungen bezeichnet:
a) |
die Risikoposition besteht gegenüber einer speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Sachanlagen errichteten Einrichtung oder ist eine wirtschaftlich vergleichbare Risikoposition; |
b) |
die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf die betreffenden Vermögenswerte und die durch diese erzielten Einkünfte; |
c) |
die Rückzahlung der Verpflichtung wird in erster Linie durch die mit den finanzierten Vermögenswerten erzielten Einkünfte finanziert und nicht durch die unabhängige Zahlungsfähigkeit eines größeren Wirtschaftsunternehmens. |
9. Der Restwert von Leasingobjekten wird der in Absatz 2 Buchstabe g genannten Forderungsklasse zugeordnet, sofern er nicht bereits Bestandteil der Risikoposition aus Leasinggeschäften gemäß Artikel 166 Absatz 4 ist.
(10) Die Risikoposition, die sich aus der Sicherungsstellung im Rahmen eines Risikopositionskorb-Kreditderivats des Typs n-ter-Ausfall-Kreditderivat ergibt, wird derselben Klasse gemäß Absatz 2 zugeordnet, der die Risikopositionen des Korbs zugeordnet würden, außer wenn die einzelnen Risikopositionen im Korb unterschiedlichen Forderungsklassen zugeordnet würden – in diesem Fall wird die Risikoposition der Forderungsklasse "Risikopositionen gegenüber Unternehmen" nach Absatz 2 Buchstabe c zugeordnet.