Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 149 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 149

Bedingungen für die Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen

(1)   Ein Institut, das auf eine bestimmte Forderungsklasse oder Risikopositionsart den IRB-Ansatz anwendet, behält diese Anwendung bei und kehrt für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nicht zum Standardansatz zurück, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

a)

Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass es die Anwendung des Standardansatzes nicht vorschlägt, um seine Eigenmittelanforderungen zu verringern, und die Anwendung eines solchen Ansatzes angesichts der Art und der Komplexität des Gesamtbestands seiner Risikopositionen dieser Art notwendig ist und weder seine Solvenz noch seine Fähigkeit, Risiken wirksam zu steuern, wesentlich beeinträchtigen würde;

b)

Es hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten.

2.   Institute, denen nach Artikel 151 Absatz 9 die Verwendung ihrer eigenen Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren gestattet wurde, kehren nicht zur Verwendung der LGD-Werte und Umrechnungsfaktoren nach Artikel 151 Absatz 8 zurück, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

a)

Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass es die Verwendung der LGD-Werte und Umrechnungsfaktoren nach Artikel 151 Absatz 8 für eine bestimmte Forderungsklasse oder Risikopositionsart nicht vorschlägt, um seine Eigenmittelanforderungen zu verringern, und die Anwendung eines solchen Ansatzes angesichts der Art und der Komplexität des Gesamtbestands seiner Risikopositionen dieser Art notwendig ist und weder seine Solvenz noch seine Fähigkeit, Risiken wirksam zu steuern, wesentlich beeinträchtigen würde;

b)

Es hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten.

(3)   Die Anwendung der Absätze 1 und 2 unterliegt den von den zuständigen Behörden in Einklang mit Artikel 148 festgelegten Bedingungen für eine Ausweitung des IRB-Ansatzes und der Erlaubnis zur dauerhaften Teilanwendung gemäß Artikel 150.