Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 144 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 144

Bewertung eines Antrags auf Verwendung des IRB-Ansatzes durch die zuständigen Behörden

(1)   Die zuständige Behörde erlaubt einem Institut gemäß Artikel 143 die Anwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich der Anwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass die Anforderungen dieses Kapitels, insbesondere des Abschnitts 6, erfüllt sind und die Systeme des Instituts für die Verwaltung und die Beurteilung von Kreditrisikoforderungen solide sind und richtig und vollständig angewandt wurden, wobei insbesondere das Institut gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen haben muss, dass diese Systeme den folgenden Standards genügen:

a)

Die Ratingsysteme des Instituts liefern eine aussagekräftige Beurteilung der Merkmale von Schuldner und Geschäft, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie genaue und einheitliche quantitative Risikoschätzungen;

b)

die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Beurteilungen, Ausfall- und Verlustschätzungen sowie die damit zusammenhängenden Systeme und Verfahren sind bei dem Risikomanagement und Entscheidungsprozess, der Kreditbewilligung, der Allokation des internen Kapitals und der Unternehmensführung des Instituts von wesentlicher Bedeutung;

c)

das Institut hat eine Stelle für die Kreditrisikoüberwachung, die für seine Ratingsysteme zuständig ist, über das notwendige Maß an Unabhängigkeit verfügt und vor ungebührlicher Einflussnahme geschützt ist;

d)

das Institut erfasst und speichert alle relevanten Daten, um die Kreditrisikomessung und das Kreditrisikomanagement wirksam zu unterstützen;

e)

das Institut dokumentiert seine Ratingsysteme sowie die Begründung für ihre Gestaltung und validiert diese Systeme;

f)

das Institut hat jedes Ratingsystem und jeden auf internen Modellen basierenden Ansatz für Beteiligungspositionen innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Genehmigung, dieses Ratingsystem oder den auf internen Modellen basierenden Ansatz für Beteiligungspositionen anzuwenden, validiert, innerhalb dieses Zeitraums beurteilt, ob das Ratingsystem oder auf internen Modellen basierende Ansätze für Beteiligungspositionen für den Anwendungsbereich des Ratingsystems oder des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen geeignet sind und im Anschluss an diese Beurteilung die erforderlichen Änderungen an diesen Ratingsystemen oder auf internen Modellen basierenden Ansätzen für Beteiligungspositionen vorgenommen;

g)

das Institut hat die sich aus seinen Risikoparameterschätzungen ergebenden Eigenmittelanforderungen nach dem IRB-Ansatz berechnet und ist in der Lage, die Meldung gemäß Artikel 99 einzureichen;

h)

das Institut hat jede Risikoposition im Anwendungsbereich eines Ratingsystems einer Ratingklasse oder einem Pool dieses Ratingsystems zugeordnet und erhält diese Zuordnung aufrecht; das Institut hat jede Risikoposition im Anwendungsbereich eines Ansatzes für Beteiligungspositionen diesem auf internen Modellen basierenden Ansatz zugeordnet und erhält diese Zuordnung aufrecht.

Die Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich der Anwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren, finden auch Anwendung, wenn ein Institut ein Ratingsystem bzw. ein in einem Ratingsystem verwendetes Modell eingerichtet hat, das es von einem Dritten erworben hat.

(2)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bewertungsmethode festzulegen, anhand derer die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes einhält.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.