Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 438 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 438

Eigenmittelanforderungen

Die Institute legen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 92 dieser Verordnung und des Artikels 73 der Richtlinie 2013/36/EU folgende Informationen offen:

a)

eine Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem das Institut die Angemessenheit seines internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten beurteilt,

b)

wenn von der relevanten zuständigen Behörde gefordert, das Ergebnis des institutseigenen Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit seines internen Kapitals einschließlich der Zusammensetzung der gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU geforderten zusätzlichen Eigenmittel aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung,

c)

für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, 8 % der risikogewichteten Positionsbeträge für jede der in Artikel 107 genannten Forderungsklassen,

d)

für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, 8 % der risikogewichteten Positionsbeträge für jede der in Artikel 142 genannten Forderungsklassen. Bei der Forderungsklasse "Mengengeschäft" gilt diese Anforderung für alle Kategorien, denen die verschiedenen, in Artikel 149 Absätze 1 bis 4 genannten Korrelationen entsprechen. Bei der Forderungsklasse der Beteiligungspositionen gilt diese Anforderung für

i)

jeden der Ansätze nach Artikel 150,

ii)

börsengehandelte Beteiligungspositionen, Positionen aus privatem Beteiligungskapital in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstige Beteiligungspositionen,

iii)

Risikopositionen, für die bezüglich der Eigenmittelanforderungen eine aufsichtliche Übergangsregelung gilt,

iv)

Risikopositionen, für die bezüglich der Eigenmittelanforderungen Besitzstandswahrungsbestimmungen gelten,

e)

gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b und c berechnete Eigenmittelanforderungen,

f)

gemäß Teil 3 Titel III Kapitel 2, 3 und 4 berechnete Eigenmittelanforderungen, die separat offengelegt werden.

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 153 Absatz 5 oder Artikel 155 Absatz 2 berechnen, legen die Risikopositionen für jede Kategorie gemäß Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 oder für jedes Risikogewicht gemäß Artikel 155 Absatz 2 offen.