Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 448 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 448

Zinsrisiko aus nicht im Handelsbuch enthaltenen Positionen

Die Institute legen zum Zinsrisiko ihrer nicht im Handelsbuch enthaltenen Positionen folgende Informationen offen:

a)

die Art des Zinsrisikos und die wichtigsten Annahmen (einschließlich der Annahmen bezüglich der Rückzahlung von Krediten vor Fälligkeit und des Verhaltens bei unbefristeten Einlagen) sowie die Häufigkeit der Messung des Zinsrisikos,

b)

Schwankungen bei Gewinnen, wirtschaftlichem Wert oder anderen relevanten Messgrößen, die vom Management bei Auf- und Abwärtsschocks entsprechend seiner Methode zur Messung des Zinsrisikos verwendet werden, aufgeschlüsselt nach Währungen.