Artikel 256
Zusätzliche Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen revolvierender Forderungen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung
(1) Bei einer Verbriefung revolvierender Forderungen mit einer Klausel der vorzeitigen Rückzahlung errechnet der Originator nach Maßgabe dieses Artikels einen zusätzlichen risikogewichteten Forderungsbetrag für das Risiko, dass sich sein Kreditrisiko infolge der Inanspruchnahme der Klausel für die vorzeitige Rückzahlung erhöht.
(2) Das Institut berechnet den risikogewichteten Forderungsbetrag in Bezug auf die Summe der Forderungswerte aus dem Anteil des Originators und dem des Anlegers.
Bei Verbriefungsstrukturen, bei denen die verbrieften Forderungen sowohl revolvierende als auch nicht-revolvierende Forderungen enthalten, wendet der Originator die Behandlung nach den Absätzen 3 bis 6 auf den Teil des zugrunde liegenden Pools an, der die revolvierenden Forderungen enthält.
Der Forderungswert des Originator-Anteils ist der Forderungswert jenes fiktiven Teils eines Pools gezogener, in die Verbriefung veräußerter Beträge, dessen Verhältnis zum Betrag des gesamten, in die Struktur veräußerten Pools den Anteil der Zahlungsströme bestimmt, die durch Einziehung des Kapitalbetrags und der Zinsen sowie anderer verbundener Beträge entstehen, der nicht für Zahlungen an diejenigen zur Verfügung steht, die Verbriefungspositionen in der Verbriefung halten. Der Originator-Anteil ist dem Anleger-Anteil nicht nachgeordnet. Der Forderungswert des Anleger-Anteils ist der Forderungswert des verbleibenden fiktiven Teils des Pools gezogener Beträge.
Der risikogewichtete Forderungsbetrag für den Forderungswert des Originator-Anteils wird berechnet wie für eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften Forderungen, so als ob keine Verbriefung stattgefunden hätte.
(3) Von der Berechnung des in Absatz 1 genannten zusätzlichen risikogewichteten Forderungsbetrags befreit sind die Originatoren folgender Verbriefungstypen:
a) |
Verbriefungen revolvierender Forderungen, bei denen die Anleger allen künftigen Ziehungen durch Kreditnehmer auch weiterhin in vollem Umfang ausgesetzt sind, so dass das Risiko für die zugrunde liegenden Fazilitäten selbst nach einer vorzeitigen Rückzahlung nicht erneut auf den Originator übergeht, |
b) |
Verbriefungen, bei denen eine Klausel der vorzeitigen Rückzahlung nur durch Ereignisse ausgelöst wird, die nicht mit der Ertragsstärke der verbrieften Aktiva oder des Originators in Beziehung stehen, wie wesentliche Änderungen bei Steuergesetzen oder -vorschriften. |
(4) Für einen Originator, der gemäß Absatz 1 einen zusätzlichen risikogewichteten Forderungsbetrag berechnen muss, entspricht die Summe der risikogewichteten Forderungsbeträge für seine Positionen im Anleger-Anteil und der nach Absatz 1 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge höchstens dem höchsten der folgenden Beträge:
a) |
die für seine Positionen im Anleger-Anteil errechneten risikogewichteten Forderungsbeträge, |
b) |
die risikogewichteten Forderungsbeträge, die für die verbrieften Forderungen von dem Institut, das diese Forderungen hält, errechnet würden als hätte keine Verbriefung in einer dem Anleger-Anteil entsprechenden Höhe stattgefunden. |
Der in Artikel 32 Absatz 1 geforderte Abzug von Nettogewinnen, die sich gegebenenfalls aus der Kapitalisierung künftiger Erträge ergeben, bleibt bei dem im vorangegangenen Unterabsatz genannten Höchstbetrag unberücksichtigt.
(5) Der nach Absatz 1 zu berechnende risikogewichtete Forderungsbetrag wird ermittelt, indem der Forderungswert des Anleger-Anteils mit dem Produkt aus dem in den Absätzen 6 bis 9 angegebenen angemessenen Umrechnungsfaktor und dem gewichteten Durchschnittsrisikogewicht, das ohne Verbriefung auf die verbrieften Forderungen angewandt würde, multipliziert wird.
Eine Klausel der vorzeitigen Rückzahlung gilt als kontrolliert, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Der Originator hat einen angemessenen Eigenmittel-/Liquiditätsplan, um zu gewährleisten, dass er im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung über ausreichend Eigenmittel und Liquidität verfügt; |
b) |
während der gesamten Laufzeit des Geschäfts werden die Zins- und Tilgungszahlungen und die Ausgaben, Verluste und Rückflüsse ausgehend von den in jedem Monat zu einem oder mehreren Referenzzeitpunkten ausstehenden Forderungen anteilsmäßig zwischen dem Originator und dem Anleger aufgeteilt; |
c) |
der Tilgungszeitraum wird dann als lang genug angesehen, wenn 90 % der zu Beginn des Zeitraums für die vorzeitige Rückzahlung ausstehenden Gesamtforderungen (Anteil des Originators und der Anleger) zurückgezahlt werden können oder als ausgefallen anzusehen sind; |
d) |
die Rückzahlung erfolgt nicht schneller als bei einer linearen Rückzahlung über den unter c vorgesehenen Zeitraum. |
(6) Bei Verbriefungen mit einer Klausel der vorzeitigen Rückzahlung von Retailforderungen, die nicht zweckgebunden und uneingeschränkt fristlos kündbar sind und bei denen die vorzeitige Rückzahlung ausgelöst wird, wenn der Zinsüberschuss auf ein bestimmtes Niveau absinkt, vergleichen die Institute den Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses mit dem Niveau, ab dem ein Zinsüberschuss in der Verbriefung verbleiben muss.
Erfordert die Verbriefung keine Einbehaltung des Zinsüberschusses, so gilt als Rückbehaltungspunkt ein Wert von 4,5 Prozentpunkten über dem Niveau, bei dem die vorzeitige Rückzahlung ausgelöst wird.
Der anzuwendende Umrechnungsfaktor richtet sich nach dem Niveau des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts des Zinsüberschusses (siehe Tabelle 2).
Tabelle 2
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Verbriefungen mit einer Klausel der kontrollierten vorzeitigen Rückzahlung |
Verbriefungen mit einer Klausel der unkontrollierten vorzeitigen Rückzahlung |
Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses |
||
über Niveau A |
0 % |
0 % |
Stand A |
1 % |
5 % |
2 % |
15 % |
|
10 % |
50 % |
|
20 % |
100 % |
|
40 % |
100 % |
Dabei entspricht
a) |
"Niveau A" einem Zinsüberschuss von weniger als 133,33 %, aber nicht weniger als 100 % des Rückbehaltungspunkts, |
b) |
"Niveau B" einem Zinsüberschuss von weniger als 100 %, aber nicht weniger als 75 % des Rückbehaltungspunkts, |
c) |
"Niveau C" einem Zinsüberschuss von weniger als 75 %, aber nicht weniger als 50 % des Rückbehaltungspunkts, |
d) |
"Niveau D" einem Zinsüberschuss von weniger als 50 %, aber nicht weniger als 25 % des Rückbehaltungspunkts, |
e) |
"Niveau E" einem Zinsüberschuss von weniger als 25 % des Rückbehaltungspunkts. |
(7) Bei Verbriefungen mit einer Klausel der vorzeitigen Rückzahlung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht zweckgebunden und uneingeschränkt fristlos kündbar sind und bei denen die vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert ausgelöst wird, der sich nicht aus dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses herleitet, können die Institute bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden sehr ähnlich verfahren wie in Absatz 6 für die Bestimmung des Umrechnungsfaktors beschrieben. Die zuständige Behörde gestatten dies, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Diese Behandlung ist angemessener, weil das Unternehmen ein quantitatives Maß festlegen kann, das im Verhältnis zum quantitativen Wert, der die vorzeitige Rückzahlung auslöst, dem Rückbehaltungspunkt beim Zinsüberschuss gleichwertig ist; |
b) |
bei dieser Behandlung wird das Risiko, dass sich das Kreditrisiko des Instituts infolge der Auslösung der Klausel für die vorzeitige Rückzahlung erhöhen könnte, ebenso vorsichtig gemessen wie bei einer Berechnung nach Absatz 6. |
(8) Auf alle anderen Verbriefungen mit einer Klausel der kontrollierten vorzeitigen Rückzahlung revolvierender Forderungen wird ein Umrechnungsfaktor von 90 % angewandt.
(9) Auf alle anderen Verbriefungen mit einer Klausel der unkontrollierten vorzeitigen Rückzahlung revolvierender Forderungen wird ein Umrechnungsfaktor von 100 % angewandt.