Artikel 254
Behandlung von Verbriefungspositionen in einer Zweitverlust- oder höherrangigen Tranche im Rahmen eines ABCP-Programms
Sofern Artikel 255 die Möglichkeit einer günstigeren Behandlung für unbeurteilte Liquiditätsfazilitäten bietet, darf ein Institut auf Verbriefungspositionen, die die nachstehend genannten Bedingungen erfüllen, ein Risikogewicht von 100 % oder das höchste Risikogewicht anwenden, das ein Institut gemäß Kapitel 2 für jede verbriefte Risikoposition ansetzen würde, wenn es sie selbst hielte, je nachdem, welcher der beiden Werte der höhere ist:
a) |
Die Verbriefungsposition befindet sich in einer Tranche, die wirtschaftlich gesehen eine Zweitverlust- oder eine bessere Position einnimmt, wobei die Erstverlust-Tranche für die Zweitverlust-Tranche eine bedeutende Bonitätsverbesserung darstellt; |
b) |
die Qualität der Verbriefungsposition nach dem Standardansatz entspricht mindestens der Bonitätsstufe 3; |
c) |
die Verbriefungsposition wird von einem Institut gehalten, das keine Positionen in der Erstverlust-Tranche hält. |