Artikel 251
Risikogewichte
Den risikogewichteten Positionsbetrag einer beurteilten Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition berechnet das Institut vorbehaltlich des Artikels 252, indem es auf den Risikopositionswert das maßgebliche Risikogewicht anwendet.
Das maßgebliche Risikogewicht ist das in Tabelle 1 genannte Risikogewicht, mit dem die Bonitätsbeurteilung der Position gemäß Abschnitt 4 gleichgesetzt wird.
Tabelle 1
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 (nicht für kurzfristigeBonitätsbeurteilungen) |
alle anderen Bonitätsstufen |
20 % |
50 % |
100 % |
350 % |
1 250 % |
|
40 % |
100 % |
225 % |
650 % |
1 250 % |
Der risikogewichtete Positionsbetrag einer unbeurteilten Verbriefungsposition wird vorbehaltlich der Artikel 252 bis 255 durch Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % berechnet.