Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 251 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 251

Risikogewichte

Den risikogewichteten Positionsbetrag einer beurteilten Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition berechnet das Institut vorbehaltlich des Artikels 252, indem es auf den Risikopositionswert das maßgebliche Risikogewicht anwendet.

Das maßgebliche Risikogewicht ist das in Tabelle 1 genannte Risikogewicht, mit dem die Bonitätsbeurteilung der Position gemäß Abschnitt 4 gleichgesetzt wird.

Tabelle 1

Bonitätsstufe

1

2

3

4 (nicht für kurzfristigeBonitätsbeurteilungen)

alle anderen Bonitätsstufen

Verbriefungspositionen

20 %

50 %

100 %

350 %

1 250 %

Wiederverbriefungspositionen

40 %

100 %

225 %

650 %

1 250 %

Der risikogewichtete Positionsbetrag einer unbeurteilten Verbriefungsposition wird vorbehaltlich der Artikel 252 bis 255 durch Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % berechnet.