Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (113)
QA2013_233 - Other issues
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 4(1)
QA2021_5698 - Other issues
Status: Final
Beantwortet: 22/12/2022
Art. 4(1)
QA2021_6257 - Credit risk
Status: Final
Beantwortet: 03/03/2023
Art. 4(1)(1)
QA2018_4279 - Other issues
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 4(1)(1)
QA2015_2230 - Other topics
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 4(1)(1)
QA2018_3663 - Other topics
Status: Final
Beantwortet: 13/12/2019
Art. 4(1)(2)
QA2018_4260 - Other topics
Status: Final
Beantwortet: 06/12/2019
Art. 4(1)(4)
QA2018_3694 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 4(1)(8)
QA2024_7061 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 15/06/2024
Art. 4(1)(8)
QA2016_2794 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 4(1)(8)
QA2013_265 - Securitisation and Covered Bonds
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 4(1)(13)
QA2021_6082 - Own funds
Status: In Bearbeitung
Veröffentlicht: 09/07/2021
Art. 4(1)(15)
QA2020_5579 - Other issues
Status: In Bearbeitung
Veröffentlicht: 22/10/2020
Art. 4(1)(15), 4(1)(16)
QA2025_7299 - Other issues
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 21/01/2025
Art. 4(1)(18)
QA2018_3769 - Other topics
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 4(1)(18)
QA2016_2875 - Own funds
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 4(1)(18), 4(1)(26)
QA2019_5050 - Other issues
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 4(1)(18), 4(1)(27)
QA2014_796 - Other issues
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 4(1)(20)
QA2024_6980 - Other issues
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 01/02/2024
Art. 4(1)(20)
QA2016_2676 - Own funds
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 4(1)(26)
QA2021_5798 - Own funds
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 24/09/2024
Art. 4(1)(26)
QA2022_6405 - Own funds
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 20/06/2022
Art. 4(1)(26)
QA2023_6875 - Own funds
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 10/06/2024
Art. 4(1)(26)
QA2019_4926 - Other topics
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 4(1)(26)
QA2014_1644 - Other issues
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 4(1)(26)
QA2017_3241 - Other issues
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 4(1)(26)
QA2020_5628 - Other issues
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 07/09/2022
Art. 4(1)(26)
QA2025_7300 - Other issues
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 21/01/2025
Art. 4(1)(26)
QA2014_857 - Own funds
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 4(1)(26), 4(1)(27)
QA2014_1530 - Supervisory reporting - Large Exposures
Status: Final
Beantwortet: 04/10/2019
Art. 4(1)(26), 4(1)(27), 4(1)(66)
QA2020_5122 - Other issues
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 31/05/2022
Art. 4(1)(27)
QA2020_5291 - Own funds
Status: In Bearbeitung
Veröffentlicht: 05/06/2020
Art. 4(1)(36)
QA2018_3762 - Other issues
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 4(1)(36)
QA2014_1443 - Large exposures
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 4(1)(39)
QA2015_1974 - Large exposures
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 4(1)(39)
QA2016_2923 - Large exposures
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 4(1)(39)
QA2013_683 - Supervisory reporting - Large Exposures
Status: Final
Beantwortet: 27/02/2015
Art. 4(1)(39)
QA2014_920 - Supervisory reporting - Large Exposures
Status: Final
Beantwortet: 16/01/2015
Art. 4(1)(39)
QA2014_1153 - Operational risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 4(1)(52)
QA2022_6375 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 04/09/2023
Art. 4(1)(55)
QA2022_6376 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 04/09/2023
Art. 4(1)(55)
QA2021_6313 - Supervisory reporting - COREP (incl. IP Losses)
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 03/03/2023
Art. 4(1)(57)
QA2013_528 - Securitisation and Covered Bonds
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 4(1)(61)
QA2014_786 - Securitisation and Covered Bonds
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 4(1)(61)
QA2018_3806 - Securitisation and Covered Bonds
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 4(1)(61)
QA2019_4987 - Securitisation and Covered Bonds
Status: Final
Beantwortet: 07/05/2021
Art. 4(1)(61), 4(1)(67)
QA2015_2472 - Securitisation and Covered Bonds
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 4(1)(62)
QA2013_677 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 4(1)(72)
QA2015_2304 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 4(1)(75)
QA2016_2641 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 4(1)(75)
QA2023_6685 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 26/01/2023
Art. 4(1)(75)
QA2023_6761 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 04/05/2023
Art. 4(1)(75)
QA2019_4599 - Credit risk
Status: Final
Beantwortet: 11/02/2022
Art. 4(1)(78)
QA2017_3131 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 16/09/2021
Art. 4(1)(79)
QA2017_3173 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 16/09/2021
Art. 4(1)(79)
QA2019_4559 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 4(1)(79)
QA2024_7011 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 15/04/2024
Art. 4(1)(80)
QA2024_7012 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 15/04/2024
Art. 4(1)(80)
QA2015_1757 - Other issues
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 4(1)(80)
QA2022_6463 - Capital requirements
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 24/04/2023
Art. 4(1)(85)
QA2015_2054 - Market risk
Status: Final
Beantwortet: 01/04/2022
Art. 4(1)(85), 4(1)(86)
QA2014_1567 - Own funds
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 4(1)(109)
QA2016_2783 - Own funds
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 4(1)(114)
QA2021_6118 - Supervisory reporting - COREP (incl. IP Losses)
Status: Final
Beantwortet: 10/03/2023
Art. 4(1)(140)
QA2022_6335 - Other issues
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 29/04/2022
Art. 4(1)(145)
QA2013_37 - Supervisory reporting - COREP (incl. IP Losses)
Status: Final
Beantwortet: 31/10/2013
Art. 4(2)(c)
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Artikel 4 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

"Kreditinstitut" ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;

(2)

"Wertpapierfirma" eine Person im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die den Vorschriften jener Richtlinie unterliegt, mit Ausnahme von

a)

Kreditinstituten,

b)

lokalen Firmen;

c)

Firmen, denen nicht erlaubt ist, die in Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG genannte Nebendienstleistung zu erbringen, die lediglich eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt A Nummern 1, 2, 4 und 5 jener Richtlinie genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen und die weder Geld noch Wertpapiere ihre Kunden halten dürfen, und deshalb zu keinem Zeitpunkt Schuldner dieser Kunden sein dürfen;

(3)

"Institut" ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma;

(4)

"lokale Firma" eine Firma, die auf Finanztermin- oder Options- oder anderen Derivatemärkten und auf Kassamärkten für eigene Rechnung mit dem alleinigen Ziel der Absicherung von Positionen auf Derivatemärkten tätig ist oder die für Rechnung anderer Mitglieder dieser Märkte handelt und die über eine Garantie seitens der Clearingmitglieder der genannten Märkte verfügt, wobei die Verantwortung für die Erfüllung der von einer solchen Firma abgeschlossenen Geschäfte von Clearingmitgliedern der selben Märkte übernommen wird;

(5)

"Versicherungsunternehmen" ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (20);

(6)

"Rückversicherungsunternehmen" ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;

(7)

"Organismus für gemeinsame Anlagen" und "OGA" einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (21), einschließlich – sofern nicht anders festgelegt – Unternehmen eines Drittlandes, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, wobei diese Tätigkeiten einer Beaufsichtigung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht eines Drittlandes unterliegen, das aufsichtliche und rechtliche Anforderungen vorsieht, die denen der Union zumindest gleichwertig sind, einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (22) oder einen Nicht-EU-AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a jener Richtlinie;

(8)

"öffentliche Stelle" eine nicht gewerbliche Verwaltungseinrichtung, die von Zentralstaaten, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder von Behörden, die die gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behörden wahrnehmen, getragen wird oder ein im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befindliches oder von diesen errichtetes und gefördertes Unternehmen ohne Erwerbszweck, für das eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung gilt, und kann selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen, einschließen;

(9)

"Leitungsorgan" ein Leitungsorgan im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU;

(10)

"Geschäftsleitung" eine Geschäftsleitung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2013/36/EU;

(11)

"Systemrisiko" das Systemrisiko im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2013/36/EU;

(12)

"Modellrisiko" das Modellrisiko im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2013/36/EU;

(13)

"Originator" ein Unternehmen, das

a)

selbst oder über verbundene Unternehmen direkt oder indirekt an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, die die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen des Schuldners bzw. potenziellen Schuldners begründet und deren Forderungen nun Gegenstand der Verbriefung sind, oder

b)

Forderungen eines Dritten auf eigene Rechnung erwirbt und dann verbrieft;

(14)

"Sponsor" ein Institut, das kein Originator ist und das ein Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere oder ein anderes Verbriefungsprogramm, bei dem Forderungen Dritter angekauft werden, auflegt und verwaltet;

(15)

"Mutterunternehmen"

a)

ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG,

b)

für die Zwecke von Titel VII Kapitel 3 und 4 Abschnitt 2 und Titel VIII der Richtlinie 2013/36/EU und Teil 5 dieser Verordnung ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;

(16)

"Tochterunternehmen"

a)

ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG,

b)

ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt.

Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des ursprünglichen Mutterunternehmens;

(17)

"Zweigstelle" eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Instituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;

(18)

"Anbieter von Nebendienstleistungen" ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien, der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder einer ähnlichen Tätigkeit besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute den Charakter einer Nebentätigkeit hat;

(19)

"Vermögensverwaltungsgesellschaft" eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG und einen AFIM im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU einschließlich – sofern nicht anders festgelegt – Unternehmen eines Drittlandes, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, wenn diese Tätigkeiten dem Recht eines Drittlandes unterliegen, dessen aufsichtliche und rechtliche Anforderungen denen der Union zumindest gleichwertig sind;

(20)

"Finanzholdinggesellschaft" ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Institut ist;

(21)

"gemischte Finanzholdinggesellschaft" eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;

(22)

"gemischte Holdinggesellschaft" ein Mutterunternehmen, das weder eine Finanzholdinggesellschaft noch ein Institut noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Institut gehört;

(23)

"Drittland-Versicherungsunternehmen" ein Drittland-Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 3 der Richtlinie 2009/138/EG;

(24)

"Drittland-Rückversicherungsunternehmen" ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 6 der Richtlinie 2009/138/EG;

(25)

"anerkannte Drittland-Wertpapierfirma" eine Firma, die die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

sie würde unter die Definition der Wertpapierfirma fallen, wenn sie ihren Sitz in der Union hätte,

b)

sie ist in einem Drittland zugelassen,

c)

sie unterliegt und befolgt Aufsichtsregeln, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng sind wie die Aufsichtsregeln gemäß dieser Verordnung oder der Richtlinie 2013/36/EU;

(26)

"Finanzinstitut" ein Unternehmen, das kein Institut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und 15 der Richtlinie [vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] aufgelisteten Geschäfte zu betreiben. Diese Definition schließt Finanzholdinggesellschaften, gemischter Finanzholdinggesellschaften, Zahlungsinstituten im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (23) und Vermögensverwaltungsgesellschaften, jedoch ohne Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Versicherungsholdinggesellschaften - und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I unter den Nummern 2 bis 12 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Geschäfte zu betreiben;

(27)

"Unternehmen der Finanzbranche":

a)

ein Institut,

b)

ein Finanzinstitut,

c)

einen in die konsolidierte Finanzlage eines Instituts einbezogenen Anbieter von Nebendienstleistungen,

d)

ein Versicherungsunternehmen,

e)

ein Drittland-Versicherungsunternehmen,

f)

ein Rückversicherungsunternehmen,

g)

ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen,

h)

eine Versicherungs-Holdinggesellschaft,

i)

eine gemischte Holdinggesellschaft

j)

eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG,

k)

ein gemäß den Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 2009/138/EG aus dem Anwendungsbereich jener Richtlinie ausgenommenes Unternehmen,

l)

ein Drittlandsunternehmen, dessen Hauptgeschäftstätigkeit der eines Unternehmens unter den Buchstaben a bis j vergleichbar ist;

(28)

"Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat" ein Institut in einem Mitgliedstaat, das ein Institut oder Finanzinstitut als Tochter hat oder eine Beteiligung an einem solchen Institut oder Finanzinstitut hält und nicht selbst Tochterunternehmen eines anderen im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

(29)

"EU-Mutterinstitut" ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochterunternehmen eines anderen, in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

(30)

"Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat" eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

(31)

"EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft" eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

(32)

"gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat" eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

(33)

"gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft" eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;

(34)

"zentrale Gegenpartei" oder "ZGP" eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

(35)

"Beteiligung" eine Beteiligung im Sinne des Artikels 17 Satz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (24) oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen;

(36)

"qualifizierte Beteiligung" das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens;

(37)

"Kontrolle" das Verhältnis zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG, oder des Rechnungslegungsstandards, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1606/2002 für ein Institut gilt, oder ein vergleichbares Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

(38)

"enge Verbindung" eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen auf eine der folgenden Weisen miteinander verbunden sind:

a)

über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen,

b)

durch Kontrolle,

c)

über ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller mit ein und derselben dritten Person;

(39)

"Gruppe verbundener Kunden"

a)

zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die – sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird – im Hinblick auf das Risiko insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen über eine direkte oder indirekte Kontrolle über die andere oder die anderen verfügt,

b)

zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis im Sinne des Buchstabens a besteht, die aber im Hinblick auf das Risiko als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass bei finanziellen Schwierigkeiten, insbesondere Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten, eines dieser Kunden auch andere bzw. alle anderen auf Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen.

Übt ein Zentralstaat die direkte Kontrolle über mehr als eine natürliche oder juristische Person aus oder besteht zwischen einem Zentralstaat und mehr als einer natürlichen oder juristischen Person eine direkte Abhängigkeit, so kann unbeschadet der Buchstaben a und b die Gruppe aus dem Zentralstaat und allen natürlichen oder juristischen Personen, die er gemäß Buchstabe a direkt oder indirekt kontrolliert oder die gemäß Buchstabe b mit ihm verbunden sind, als Gruppe betrachtet werden, die keine Gruppe verbundener Kunden ist. Stattdessen kann die Existenz einer aus dem Zentralstaat und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehenden Gruppe verbundener Kunden für jede gemäß Buchstabe a direkt vom Zentralstaat kontrollierte oder gemäß Buchstabe b direkt mit dem Zentralstaat verbundene Person und alle natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß Buchstabe a von dieser Person kontrolliert werden oder gemäß Buchstabe b mit dieser Person verbunden sind, einschließlich der Zentralregierung, gesondert beurteilt werden. Dies gilt auch im Falle von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, auf die Artikel 115 Absatz 2 Anwendung findet;

(40)

"zuständige Behörde" eine nach einzelstaatlichem Recht offiziell anerkannte öffentliche Behörde oder Einrichtung, die nach diesem Recht zur Beaufsichtigung von Instituten als Teil des in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Aufsichtssystems befugt ist;

(41)

"konsolidierende Aufsichtsbehörde" eine zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung von EU-Mutterinstituten und von Instituten, die von EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder von gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis verantwortlich ist;

(42)

"Zulassung" einen Hoheitsakt gleich welcher Form, mit dem die Behörden das Recht zur Ausübung der Geschäftstätigkeit erteilen;

(43)

"Herkunftsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem einem Institut die Zulassung erteilt wurde;

(44)

"Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem ein Institut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;

(45)

"Zentralbanken des ESZB" die nationalen Zentralbanken, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind, und die Europäische Zentralbank (EZB);

(46)

"Zentralbanken" die Zentralbanken des ESZB sowie Zentralbanken dritter Länder;

(47)

"konsolidierte Lage" die Lage, die sich ergibt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 so auf ein Institut angewandt werden, als bildete dieses Institut zusammen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen ein einziges Institut;

(48)

"auf konsolidierter Basis" auf Basis der konsolidierten Lage;

(49)

"auf teilkonsolidierter Basis" auf Basis der konsolidierten Lage eines Mutterinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft unter Ausschluss einer Teilgruppe von Unternehmen, oder auf Basis der konsolidierten Lage eines Mutterinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, das/die nicht oberstes Mutterinstitut bzw. oberste Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist;

(50)

"Finanzinstrument"

a)

einen Vertrag, der für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schafft,

b)

ein in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genanntes Instrument,

c)

ein derivatives Finanzinstrument,

d)

ein Primärfinanzinstrument,

e)

ein Kassainstrument.

Die unter den Buchstaben a, b und c genannten Instrumente sind nur dann als Finanzinstrumente zu betrachten, wenn ihr Wert sich aus dem Kurs eines zugrunde liegenden Finanzinstruments oder eines anderen Basiswerts, einem Satz oder einem Index errechnet;

(51)

"Anfangskapital" die in Artikel 12 der Richtlinie 2013/36/EU für Kreditinstitute und in Titel IV jener Richtlinie für Wertpapierfirmen genannten Beträge und Arten von Eigenmitteln;

(52)

"operationelles Risiko" das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich Rechtsrisiken;

(53)

"Verwässerungsrisiko" das Risiko, dass sich der Betrag einer Forderung durch bare oder unbare Ansprüche des Schuldners vermindert;

(54)

"Ausfallwahrscheinlichkeit" und "PD" die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls einer Gegenpartei im Laufe eines Jahres;

(55)

"Verlustquote bei Ausfall", "Verlustausfallquote" und "LGD" die Höhe des Verlusts an fälligen Risikopositionen bei Ausfall der Gegenpartei gemessen am Betrag der zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Risikopositionen;

(56)

"Umrechnungsfaktor" das Verhältnis zwischen dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag einer Zusage, der in Anspruch genommen werden könnte und daher bei Ausfall ausstünde, und dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag dieser Zusage, wobei sich der Umfang der Zusage nach dem mitgeteilten Limit bestimmt, es sei denn, das nicht mitgeteilte Limit ist höher;

(57)

"Kreditrisikominderung" ein Verfahren, das ein Institut einsetzt, um das mit einer oder mehreren Risikopositionen seines Bestands verbundene Kreditrisiko herabzusetzen;

(58)

"Besicherung mit Sicherheitsleistung" ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Risikoposition eines Instituts verbundene Kreditrisiko dadurch vermindert, dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall der Gegenpartei oder bei bestimmten anderen, mit der Gegenpartei zusammenhängenden Kreditereignissen bestimmte Vermögenswerte oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre Bereitstellung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Risikopositionsbetrag auf die Differenz zwischen diesem und dem Betrag einer Forderung gegen das Institut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz zu ersetzen;

(59)

"Absicherung ohne Sicherheitsleistung" ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Risikoposition eines Instituts verbundene Kreditrisiko durch die Verpflichtung eines Dritten vermindert, bei Ausfall des Kreditnehmers oder bestimmten anderen Kreditereignissen eine Zahlung zu leisten;

(60)

"bargeldnahes Instrument" ein Einlagenzertifikat, eine Schuldverschreibung, einschließlich einer gedeckten Schuldverschreibung, oder ein ähnliches nicht nachrangiges Instrument, das ein Institut ausgegeben hat, für das es bereits die vollständige Zahlung erhalten hat und das es uneingeschränkt zum Nennwert zurückzahlen wird;

(61)

"Verbriefung" ein Geschäft oder eine Struktur, durch das bzw. die das mit einer Risikoposition oder einem Pool von Risikopositionen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird, und das bzw. die folgende Merkmale aufweist:

a)

die im Rahmen des Geschäfts oder der Struktur getätigten Zahlungen hängen von der Wertentwicklung der Risikoposition oder des Pools von Risikopositionen ab;

b)

die Rangfolge der Tranchen entscheidet über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit der Transaktion oder der Struktur;

(62)

"Verbriefungsposition" eine Risikoposition in einer Verbriefung;

(63)

"Wiederverbriefung" eine Verbriefung, bei der das mit einem zugrunde liegenden Pool von Risikopositionen verbundene Risiko in Tranchen unterteilt wird und mindestens eine der zugrunde liegenden Forderungen eine Verbriefungsposition ist;

(64)

"Wiederverbriefungsposition" eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung;

(65)

"Bonitätsverbesserung" eine vertragliche Vereinbarung, durch die die Kreditqualität einer Verbriefungsposition gegenüber dem Stand ohne eine solche Vereinbarung verbessert wird; dazu zählen auch Verbesserungen, die durch nachrangigere Tranchen in der Verbriefung und andere Arten der Besicherung erzielt werden;

(66)

"Verbriefungszweckgesellschaft" eine Treuhandgesellschaft oder ein anderes Unternehmen, die/das kein Institut ist und zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungen errichtet wurde, deren/dessen Tätigkeit auf das zu diesem Zweck Notwendige beschränkt ist, deren/dessen Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen, und deren/dessen wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können;

(67)

"Tranche" ein vertraglich festgelegtes Segment des mit ein oder mehreren Risikopositionen verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position in diesem Segment – ungeachtet etwaiger Sicherheiten, die von Dritten direkt für die Inhaber von Positionen in diesem oder anderen Segmenten gestellt werden – mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Segmente;

(68)

"Bewertung zu Marktpreisen" die Bewertung von Positionen auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden, einschließlich Börsenkursen, über Handelsysteme angezeigten Preisen oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern;

(69)

"Bewertung zu Modellpreisen" jede Bewertung, die aus einem oder mehreren Marktwerten abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet werden muss;

(70)

"unabhängige Preisüberprüfung" den Prozess der regelmäßigen Überprüfung von Marktpreisen und Modellparametern auf Exaktheit und Unabhängigkeit;

(71)

"anrechenbare Eigenmittel" die Summe folgender Komponenten:

a)

Kernkapital im Sinne des Artikels 25,

b)

Ergänzungskapital im Sinne des Artikels 71 in Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals;

(72)

"anerkannte Börse" eine Börse, die die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

sie ist ein geregelter Markt,

b)

sie verfügt über einen Clearingmechanismus, der für die in Anhang II genannten Geschäfte eine tägliche Berechnung der Einschussforderungen vorsieht und damit nach Auffassung der zuständigen Behörden einen angemessenen Schutz bietet;

(73)

"freiwillige Altersversorgungsleistungen" eine verbesserte Altersversorgung, die einem Mitarbeiter von einem Institut nach Ermessen im Rahmen seines variablen Vergütungspakets gewährt wird; Anwartschaften eines Mitarbeiters im Rahmen des betrieblichen Altersversorgungssystems fallen nicht darunter;

(74)

"Beleihungswert" den Wert einer Immobilie, der bei einer vorsichtigen Bewertung ihrer künftigen Marktgängigkeit unter Berücksichtigung ihrer langfristigen dauerhaften Eigenschaften, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, der derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen bestimmt wird;

(75)

"Wohnimmobilie" eine Wohnung oder ein Wohnhaus, die/das vom Eigentümer oder Mieter bewohnt wird, einschließlich des Wohnrechts in Genossenschaften;

(76)

"Marktwert" im Hinblick auf Immobilien den geschätzten Betrag, zu dem die Immobilie am Tag der Bewertung nach angemessenem Marketing im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen getätigten Geschäfts, das die Parteien in Kenntnis der Sachlage, umsichtig und ohne Zwang abschließen, vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte;

(77)

"geltender Rechnungslegungsrahmen" die Rechnungslegungsstandards, denen ein Institut gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 oder der Richtlinie 86/635/EWG unterliegt;

(78)

"einjährige Ausfallquote" den Anteil der während des Zeitraums von einem Jahr bis zum Zeitpunkt T eingetretenen Ausfälle an der Anzahl der ein Jahr vor diesem Datum dieser Klasse bzw. diesem Pool zugeordneten Schuldner;

(79)

"spekulative Immobilienfinanzierung" Darlehen zum Zwecke des Erwerbs, der Entwicklung oder des Baus von oder im Zusammenhang mit Immobilien bzw. Flächen für solche Immobilien mit der Absicht, diese gewinnbringend zu verkaufen;

(80)

"Handelsfinanzierung" Finanzierungstätigkeiten einschließlich Bürgschaften im Zusammenhang mit dem Austausch von Gütern und Dienstleistungen durch Finanzprodukte mit festgelegter kurzer Laufzeit (im Allgemeinen weniger als ein Jahr) ohne automatische Verlängerung;

(81)

"öffentlich unterstützte Exportkredite" Darlehen oder Kredite zur Finanzierung der Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen, für die eine öffentliche Exportversicherungsagentur Bürgschaften, Versicherungen oder Direktfinanzierungen bereitstellt;

(82)

"Pensionsgeschäfte" und "umgekehrte Pensionsgeschäfte" Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf eines der folgenden Elemente überträgt:

a)

Ansprüche auf Wertpapiere oder Waren, wenn die Garantie von einer anerkannten Börse, die die Rechte an den Wertpapieren oder Waren hält, gegeben wird, die Vereinbarung es dem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu verpfänden, und die Übertragung in Verbindung mit der Verpflichtung zum Rückkauf dieser Wertpapiere oder Waren erfolgt,

b)

Wertpapiere oder Waren der gleichen Art zu einem festen Preis und zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt; dabei handelt es sich für das Institut, das die Wertpapiere oder Waren veräußert, um ein Pensionsgeschäft und für das Institut, das diese erwirbt, um ein umgekehrtes Pensionsgeschäft;

(83)

"Pensionsgeschäft" jedes Geschäft, das als "Pensionsgeschäft" oder "umgekehrtes Pensionsgeschäft" gilt;

(84)

"einfaches Pensionsgeschäft" ein Pensionsgeschäft mit einem einzigen Vermögenswert oder mit ähnlichen nicht-komplexen Vermögenswerten im Gegensatz zu einem Korb von Vermögenswerten;

(85)

"Positionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden",

a)

Eigenhandelspositionen und Positionen, die sich aus Kundenbetreuung und Marktpflege ergeben,

b)

Positionen, die zum kurzfristigen Wiederverkauf gehalten werden,

c)

Positionen, bei denen die Absicht besteht, aus bestehenden oder erwarteten kurzfristigen Kursunterschieden zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs oder aus anderen Kurs- oder Zinsschwankungen Profit zu ziehen,

(86)

"Handelsbuch" alle Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die ein Institut entweder mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer mit Handelsabsicht gehaltener Positionen des Handelsbuchs hält;

(87)

"multilaterales Handelssystem" ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG;

(88)

"qualifizierte zentrale Gegenpartei" oder "qualifizierte ZGP" eine zentrale Gegenpartei, die entweder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder nach Artikel 25 jener Verordnung anerkannt wurde;

(89)

"Ausfallfonds" einen von einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingerichteten und gemäß Artikel 45 jener Verordnung genutzten Fonds;

(90)

"vorfinanzierter Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP" einen in den Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei eingezahlten Beitrag eines Instituts;

(91)

"Handelsrisikoposition" eine aus Geschäften im Sinne des Artikels 301 Absatz 1 Buchstaben a bis e sowie aus der Einschussforderung herrührende aktuelle Risikoposition, einschließlich eines einem Clearingmitglied zustehenden und noch nicht eingegangenen Nachschusses, und jede potenzielle künftige Risikoposition eines Clearingmitglieds oder eines Kunden gegenüber einer zentralen Gegenpartei;

(92)

"geregelter Markt" einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;

(93)

"Verschuldung" die an den Eigenmitteln eines Instituts gemessene relative Höhe der Aktiva, außerbilanziellen Verpflichtungen und Eventualverpflichtungen zu Zahlung Lieferung oder dem Stellen von Sicherheiten, einschließlich Verpflichtungen aus erhaltenen Finanzierungen, Zusagen, Derivaten oder Pensionsgeschäften, aber ausschließlich Verpflichtungen, die nur bei Liquidation des Instituts eingefordert werden können;

(94)

"Risiko einer übermäßigen Verschuldung" das Risiko, das aus der Anfälligkeit eines Instituts aufgrund seiner Verschuldung oder Eventualverschuldung erwächst und möglicherweise unvorgesehene Korrekturen seines Geschäftsplans erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktiva in einer Notlage, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktiva führen könnte;

(95)

"Kreditrisikoanpassung" den Betrag der spezifischen und allgemeinen Rückstellungen für Kreditrisiken, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Jahresabschluss des Instituts ausgewiesen wurden;

(96)

"internes Sicherungsgeschäft" eine Position, die die Risikobestandteile zwischen einer Position oder Gruppe von Positionen im Handelsbuch und im Anlagebuch im Wesentlichen ausgleicht;

(97)

"Referenzverbindlichkeit" eine Verbindlichkeit, die zur Bestimmung der Höhe des Barausgleichs für ein Kreditderivat herangezogen wird.

(98)

"externe Ratingagentur" oder "ECAI" gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (25) zugelassene oder zertifizierte eine Ratingagentur oder eine Zentralbank, die Bonitätsbeurteilungen abgibt, die von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen sind;

(99)

"benannte ECAI" eine von einem Institut benannte ECAI;

(100)

"kumuliertes sonstiges Ergebnis" ein kumuliertes sonstiges Ergebnis im Sinne des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) 1,

(101)

"Basiseigenmittel" Eigenmittel im Sinne des Artikels 88 der Richtlinie 2009/138/EG,

(102)

"Kernkapital von Versicherungsunternehmen" die Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 1 jener Richtlinie in die Klasse "Tier 1" im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,

(103)

"zusätzliches Kernkapital von Versicherungsunternehmen" Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 1 jener Richtlinie in die Klasse "Tier 1" im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden und die Einbeziehung dieser Bestandteile durch gemäß Artikel 99 jener Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte begrenzt wird,

(104)

"Ergänzungskapital von Versicherungsunternehmen" Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 2 jener Richtlinie in die Klasse "Tier 2" im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,

(105)

"Drittrangmittel von Versicherungsunternehmen" Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 3 jener Richtlinie in die Klasse "Tier 3" im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,

(106)

"latente Steueransprüche" latente Steueransprüche im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,

(107)

"von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche" latente Steueransprüche, deren künftiger Wert nur realisiert werden kann, wenn das Institut in Zukunft ein zu versteuerndes Ergebnis erzielt,

(108)

"latente Steuerschulden" latente Steuerschulden im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,

(109)

"Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage" die Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplans mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans,

(110)

"Ausschüttung" jede Art der Auszahlung von Dividenden oder Zinsen,

(111)

"Finanzunternehmen" ein Finanzunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 25 Buchstaben b und d der Richtlinie 2009/138/EG,

(112)

"Fonds für allgemeine Bankrisiken" Fonds für allgemeine Bankrisiken im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie 86/635/EWG,

(113)

"Geschäfts- oder Firmenwert" den Geschäfts- oder Firmenwert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,

(114)

"indirekte Position" eine Risikoposition gegenüber einem Intermediär, der Risikopositionen aus Kapitalinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche hält, wobei im Falle einer endgültigen Abschreibung der Kapitalinstrumente des Unternehmens der Finanzbranche der dem Institut dadurch entstehende Verlust nicht wesentlich von dem Verlust abweichen würde, der ihm aus dem direkten Halten jener Kapitalinstrumente des Unternehmens der Finanzbranche erwachsen würde,

(115)

"immaterielle Vermögenswerte" immaterielle Vermögenswerte im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, einschließlich des Geschäfts- bzw. Firmenwerts,

(116)

"andere Kapitalinstrumente" von Unternehmen der Finanzbranche begebene Kapitalinstrumente, die nicht zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder zum Kernkapital von Versicherungsunternehmen, dem zusätzlichen Kernkapital von Versicherungsunternehmen, dem Ergänzungskapital von Versicherungsunternehmen oder den Drittrangmitteln von Versicherungsunternehmen zählen,

(117)

"sonstige Rücklagen" Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind,

(118)

"Eigenmittel" die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital,

(119)

"Eigenmittelinstrumente" Kapitalinstrumente des Instituts, die zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals zählen,

(120)

"Minderheitsbeteiligung" den Betrag des harten Kernkapitals eines Tochterunternehmens eines Instituts, der nicht in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis des Instituts einbezogenen natürlichen oder juristischen Personen zuzurechnen ist,

(121)

"Gewinn" Gewinn im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,

(122)

"Überkreuzbeteiligung" die Beteiligung eines Instituts an Eigenmittelinstrumenten oder anderen Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, die selbst Eigenmittelinstrumente des betreffenden Instituts halten,

(123)

"einbehaltene Gewinne" die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste,

(124)

"Agio" das Agio im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,

(125)

"temporäre Differenzen" temporäre Differenzen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmen,

(126)

"synthetische Position" die Investition eines Instituts in ein Finanzinstrument, dessen Wert direkt an den Wert der Kapitalinstrumente eines Unternehmens der Finanzbranche gekoppelt ist.

(127)

"Haftungsverbund" ein System, das alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

die Institute gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 an,

b)

die Institute sind gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d oder Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 83/349/EWG voll konsolidiert und in die Aufsicht auf konsolidierter Basis eines Instituts, das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne des Teils 1 Titel II Kapitel 2 dieser Verordnung ist, einbezogen, und unterliegen Eigenmittelanforderungen,

c)

das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat und die Tochterunternehmen befinden sich im selben Mitgliedstaat und unterliegen den Zulassungsvoraussetzungen und Kontrollen derselben zuständigen Behörde,

d)

das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat und die Tochterunternehmen haben eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung geschlossen, die diese Institute schützt und insbesondere ihre Liquidität und Solvenz gewährleistet, um einen Konkurs zu vermeiden, falls dies erforderlich wird,;

e)

es wurden Vereinbarungen getroffen, die eine sofortige Bereitstellung finanzieller Mittel in Form von Kapital und Liquidität gewährleisten, sofern dies nach der vertraglichen oder satzungsmäßigen Haftungsvereinbarung gemäß Buchstabe d erforderlich ist,

f)

die Angemessenheit der Vereinbarungen gemäß den Buchstaben d und e wird von den jeweiligen zuständigen Behörden regelmäßig kontrolliert,

g)

die Mindestfrist für die Bekanntgabe des freiwilligen Ausscheidens eines Tochterunternehmens aus der Haftungsvereinbarung beträgt zehn Jahre,

h)

die jeweils zuständige Behörde ist befugt, das freiwillige Ausscheiden eines Tochterunternehmens aus der Haftungsvereinbarung zu untersagen;

(128)

"ausschüttungsfähige Posten" den Gewinn am Ende des letzten Finanzjahres zuzüglich etwaiger vorgetragener Gewinne und für diesen Zweck verfügbarer Rücklagen vor der Ausschüttung an die Eigner von Eigenmittelinstrumenten abzüglich vorgetragener Verluste, recht- oder satzungsmäßig nicht ausschüttungsfähiger Gewinne und gemäß nationalen Rechtsvorschriften oder der Satzung des Instituts in die nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen eingestellter Beträge, wobei diese Verluste und Rücklagen ausgehend vom Einzelabschluss des jeweiligen Instituts und nicht auf der Basis des konsolidierten Abschlusses im Sinne des Titels II festgestellt werden.

(2)   Bezugnahmen auf Immobilien, Wohn- oder Gewerbeimmobilien oder Hypotheken auf solche Immobilien in dieser Verordnung schließen auch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze ein. Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können zulassen, dass Anteile, die eine entsprechende indirekte Beteiligung an Immobilien darstellen, wie eine direkte Beteiligung an Immobilien behandelt werden, wenn eine solche indirekte Beteiligung im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaates ausdrücklich vorgesehen ist und wenn sie, als Sicherheit gestellt, Gläubigern einen gleichwertigen Schutz bietet.

(3)   Handelsfinanzierungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 80 sind im Allgemeinen nicht zweckgebunden und erfordern zufriedenstellende Belege über alle Transaktionen betreffend Kreditanträge, sodass eine Ablehnung der Finanzierung möglich wird, wenn Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder den Belegen über die Transaktionen auftreten; die Rückzahlung von Risikopositionen aus der Handelsfinanzierung ist in der Regel unabhängig vom Kreditnehmer, vielmehr stammen die Mittel aus Zahlungen von Importeuren oder den Einkünften aus dem Verkauf der zugrundeliegenden Güter.


(20)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(21)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(22)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(23)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(24)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(25)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.