Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 5 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 5

Besondere Begriffsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko

Für die Zwecke des Teils 3 Titel II bezeichnet der Ausdruck

(1)

"Risikoposition" einen Aktivposten (Vermögenswert) oder einen außerbilanziellen Posten;

(2)

"Verlust" den wirtschaftlichen Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher direkter und indirekter Kosten der Beitreibung;

(3)

"erwarteter Verlust" und "EL" das Verhältnis der Höhe des Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall der Gegenpartei oder bei Verwässerung über einen Einjahreszeitraum zu erwarten ist, zum Betrag der ausstehenden Risikoposition zum Zeitpunkt des Ausfalls;