Artikel 6
Allgemeine Grundsätze
(1) Institute halten die in den Teilen 2 bis 5 und 8 festgelegten Anforderungen auf Einzelbasis ein.
(2) Ein Institut, das im Mitgliedstaat seiner Zulassung und Beaufsichtigung entweder Tochterunternehmen oder Mutterunternehmen ist, und ein Institut, das in die Konsolidierung nach Artikel 18 einbezogen ist, ist nicht gehalten, die Anforderungen der Artikel 89, 90 und 91 auf Einzelbasis einzuhalten.
(3) Jedes Institut, das entweder Mutter- oder Tochterunternehmen ist, und jedes Institut, das in die Konsolidierung nach Artikel 18 einbezogen ist, ist nicht gehalten, die Anforderungen des Teils 8 auf Einzelbasis einzuhalten.
(4) Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zugelassen sind, müssen die Anforderungen des Teils 6 auf Einzelbasis einhalten. Bis der Bericht der Kommission nach Artikel 508 Absatz 3 vorliegt, können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen von der Einhaltung der Anforderungen nach Teil 6 befreien, wobei sie die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte dieser Firmen berücksichtigen.
(5) Institute – mit Ausnahme von Wertpapierfirmen im Sinne der Artikel 95 Absatz 1 und 96 Absatz 1 und Instituten, für die die zuständigen Behörden die Ausnahmen gemäß Artikel 7 Absätze 1 oder 3 haben – müssen die Anforderungen des Teils 7 auf Einzelbasis einhalten.