Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (1)
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Artikel 100 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 100

Zusätzliche Meldepflichten

Institute melden, zumindest in zusammengefasster Form, die Höhe von Pensionsgeschäften, Wertpapierleihgeschäften und alle Formen der Belastung von Vermögenswerten.

Die EBA nimmt diese Informationen in die technischen Durchführungsstandards zu den Meldepflichten nach Artikel 99 Absatz 5auf.