Artikel 192
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
(1) |
"kreditgebendes Institut" das Institut, das die betreffende Risikoposition hält; |
(2) |
"besicherte Kreditvergabe" jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt; |
(3) |
"Kapitalmarkttransaktion" jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt; |
(4) |
"Basis-OGA" einen OGA, dessen Anteile von einem anderen OGA erworben wurden. |