Artikel 444
Inanspruchnahme von ECAI
Institute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, legen für jede der in Artikel 112 genannten Forderungsklassen folgende Informationen offen:
a) |
die Namen der benannten ECAI und Exportversicherungsagenturen (ECA) und die Gründe für etwaige Änderungen, |
b) |
die Forderungsklassen, für die eine ECAI oder ECA jeweils in Anspruch genommen wird,; |
c) |
eine Beschreibung des Verfahrens zur Übertragung der Bonitätsbeurteilungen von Emittenten und Emissionen auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind, |
d) |
die Zuordnung der externen Bonitätsbeurteilungen aller benannten ECAI oder ECA zu den in Bonitätsstufen des Teils 3 Titel II Kapitel 2, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Informationen nicht offengelegt werden müssen, wenn das Institut sich an die von der EBA veröffentlichte Standardzuordnung hält, |
e) |
die Forderungswerte und die Forderungswerte nach Kreditrisikominderung, die den einzelnen Bonitätsstufen des Teils 3 Titel II Kapitel 2 zugeordnet werden, sowie die von den Eigenmitteln abgezogenen Werte. |