Artikel 445
Marktrisiko
Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b und c berechnen, legen die Anforderungen für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen. Darüber hinaus ist die Eigenmittelanforderung für das spezielle Zinsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offenzulegen.