Artikel 165
Beteiligungspositionen, bei denen nach der PD/LGD-Methode verfahren werden muss
(1) PD werden nach den für Forderungen an Unternehmen geltenden Methoden ermittelt.
Es gelten folgende Mindestwerte für PD:
a) |
0,09 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen, wenn die Beteiligung im Rahmen einer langjährigen Kundenbeziehung eingegangen wird, |
b) |
0,09 % für nicht börsengehandelte Beteiligungspositionen, bei denen die Renditen auf regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen und nicht auf Kursgewinnen basieren, |
c) |
0,40 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Verkaufspositionen gemäß Artikel 155 Absatz 2, |
d) |
1,25 % für alle übrigen Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Verkaufspositionen gemäß Artikel 155 Absatz 2. |
(2) Bei Positionen aus privatem Beteiligungskapital in hinreichend diversifizierten Portfolios darf die LGD mit 65 % angesetzt werden. Bei allen anderen derartigen Positionen wird die LGD mit 90 % angesetzt.
(3) M wird bei allen Positionen mit fünf Jahren angesetzt.