Artikel 164
Verlustquote bei Ausfall (LGD)
(1) Vorbehaltlich der Anforderungen des Abschnitts 6 und der Erlaubnis der zuständigen Behörden nach Artikel 143 legen die Institute eigene LGD-Schätzungen vor. Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen wird ein LGD-Wert von 75 % angesetzt. Kann ein Institut seine EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen verlässlich in PD und LGD auflösen, darf es seine eigene LGD-Schätzung verwenden.
(2) Eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann vorbehaltlich der Anforderungen des Artikels 183 Absätze 1, 2 und 3 und einer entsprechenden Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Unterlegung einer einzelnen Risikoposition oder eines Risikopositionen-Pools durch Anpassung der PD- oder LGD-Schätzungen als anerkennungsfähig anerkannt werden. Ein Institut darf garantierten Risikopositionen keine angepasste PD oder LGD zuweisen, wenn dies dazu führen würde, dass das angepasste Risikogewicht niedriger wäre als das einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber.
(3) Für die Zwecke des Artikels 149 Absatz 2 ist die in Artikel 153 Absatz 3 genannte LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber die LGD, die entweder für eine nicht abgesicherte Fazilität für den Garantiegeber oder für die nicht abgesicherte Fazilität des Schuldners angesetzt ist, je nachdem, ob für den Fall, dass sowohl Garantiegeber als auch Schuldner während der Laufzeit des abgesicherten Geschäfts ausfallen, die zur Verfügung stehenden Informationen und die Struktur der Garantie darauf hindeuten, dass die Höhe des wiedererlangten Betrags von der Finanzlage des Garantiegebers bzw. des Schuldners abhängt.
4. Bei allen durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, für die keine Garantie eines Zentralstaats besteht, beträgt die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD mindestens 10 %.
Bei allen durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, für die keine Garantie eines Zentralstaats besteht, beträgt die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD mindestens 15 %.
(5) Auf der Grundlage der nach Artikel 101 erhobenen Daten und unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Immobilienmarktentwicklungen und aller anderen maßgeblichen Indikatoren bewerten die zuständigen Behörden regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, ob die LGD-Mindestwerte des Absatzes 4 für Risikopositionen angemessen sind, die durch im Hoheitsgebiet ihres Landes belegene Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind. Die zuständigen Behörden können gegebenenfalls auf der Grundlage von Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität höhere Mindestwerte bei der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen LGD für durch Immobilien im Hoheitsgebiet ihres Landes besicherte Risikopositionen ansetzen.
Die zuständigen Behörden zeigen jede Änderung der LGD-Mindestwerte, die sie gemäß Unterabsatz 1 vornehmen, der EBA an, die diese LGD-Werte daraufhin veröffentlicht.
(6) Die EBA arbeitet technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen aus, denen die zuständigen Behörden bei der Festlegung höherer LGD-Mindestwerte Rechnung tragen müssen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(7) Die Institute eines Mitgliedstaats wenden die höheren LGD-Mindestwerte an, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats für die Risikopositionen festgelegt wurden, die durch in diesem Mitgliedstaat belegene Immobilien besichert sind.