Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 284 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 284

Risikopositionswert

(1)   Darf ein Institut gemäß Artikel 283 Absatz 1 den Risikopositionswert einiger oder aller dort genannten Geschäfte nach der IMM berechnen, so ermittelt es den Risikopositionswert dieser Geschäfte für den Netting-Satz insgesamt.

Bei dem von dem Institut zu diesem Zweck verwendeten Modell

a)

wird für Änderungen beim Marktwert des Netting-Satzes, die auf gemeinsame Veränderungen bei den maßgeblichen Marktvariablen, wie Zinssätze und Wechselkurse, zurückzuführen sind, die Prognoseverteilung berechnet;

b)

wird ausgehend von den gemeinsamen Veränderungen bei den Marktvariablen der Risikopositionswert des Netting-Satzes zu jedem der künftigen Zeitpunkte berechnet.

(2)   Damit das Modell die Auswirkungen von Nachschüssen erfassen kann, muss das Modell des Sicherheitswerts die qualitativen, quantitativen und datenbezogenen Anforderungen an das IMM gemäß diesem Abschnitt erfüllen, und das Institut darf in seine Prognoseverteilungen für Veränderungen beim Marktwert des Netting-Satzes nur anerkennungsfähige Finanzsicherheiten im Sinne der Artikel 197, 198 und 299 Absatz 2 Buchstaben c und d einbeziehen.

(3)   Die Eigenmittelanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei CCR-Forderungen, auf die ein Institut die IMM anwendet, entspricht dem höheren der beiden folgenden Werte:

a)

der Eigenmittelanforderung für diese Forderungen, die anhand aktueller Marktdaten auf Basis des effektiven EPE berechnet wird,

b)

der Eigenmittelanforderung für diese Forderungen, die anhand einer einzigen kohärenten Kalibrierung unter Stressbedingungen für alle CCR-Forderungen, auf die das Institut die IMM anwendet, auf Basis des effektiven EPE berechnet wird.

(4)   Außer für die unter Artikel 291 Absätze 4 und 5 fallenden Gegenparteien, für die ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, berechnen die Institute den Forderungswert als Produkt aus Alpha (α) und dem effektiven EPE:

Formula

dabei entspricht

α

=

1,4, es sei denn, die zuständigen Behörden schreiben für α einen höheren Wert vor oder gestatten den Instituten nach Absatz 9, ihre eigenen Schätzungen zu verwenden.

Der effektive EPE wird ermittelt, indem die erwartete Forderung (EEt) als durchschnittliche Forderung zu einem künftigen Zeitpunkt t errechnet wird, wobei aus möglichen künftigen Werten für relevante Marktrisikofaktoren der Durchschnitt gezogen wird.

Im Rahmen des Modells wird EE für eine Reihe künftiger Zeitpunkte t1, t2, t3 usw. geschätzt.

(5)   Der effektive EE wird rekursiv errechnet als

Formula

dabei

 

wird das aktuelle Datum als t0 bezeichnet,

 

ist der effektive EEt0 gleich dem aktuellen Wiederbeschaffungswert.

(6)   Der effektive EPE ist der durchschnittliche effektive EE im ersten Jahr der künftigen Forderung. Werden sämtliche Kontrakte des Netting-Satzes vor Ablauf eines Jahres fällig, so ist EPE der Durchschnitt der erwarteten Wiederbeschaffungswerte bis zur Fälligkeit aller Kontrakte im Netting-Satz. Der effektive EPE wird als gewichteter Durchschnitt des effektiven EE berechnet:

Formula

wobei die Gewichte Formula es ermöglichen, die künftige Forderung für zeitlich ungleichmäßig verteilte Zeitpunkte zu errechnen.

(7)   Die Institute berechnen die erwarteten Wiederbeschaffungswerte oder die Spitzenwiederbeschaffungswerte ausgehend von einer Verteilung der Wiederbeschaffungswerte, in der Abweichungen von der Normalverteilungseigenschaft berücksichtigt sind.

(8)   Ein Institut darf für die nach dem Modell berechnete Verteilung eine konservativere Messgröße verwenden als das nach der Gleichung in Absatz 4 für jede Gegenpartei berechnete Produkt aus α und dem effektiven EPE.

(9)   Unbeschadet des Absatzes 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, ihre eigenen Alpha-Schätzungen zu verwenden, wobei

a)

Alpha gleich dem Verhältnis zwischen dem internen Kapital, das sich aus einer vollständigen Simulierung der Forderungen an alle Gegenparteien ergibt (Zähler), und dem auf der Grundlage des EPE bestimmten internen Kapital (Nenner) ist,

b)

im Nenner EPE wie ein feststehender Kreditrestbetrag verwendet wird.

Wenn Alpha nach diesem Absatz geschätzt wird, darf sein Wert nicht unter 1,2 liegen.

(10)   Für eine Alpha-Schätzung gemäß Absatz 9 stellt ein Institut sicher, dass Zähler und Nenner in Einklang mit der Modellierungsmethode, den Parameterspezifikationen und der Portfoliozusammensetzung berechnet werden. Der zur Schätzung von α verwendete Ansatz muss sich auf den Ansatz des Instituts für das interne Kapital stützen, gut dokumentiert sein und von unabhängiger Seite validiert werden. Zusätzlich dazu überprüft ein Institut seine Alpha-Schätzungen mindestens einmal im Quartal und bei im Zeitverlauf variierender Portfoliozusammensetzung noch häufiger. Ein Institut bewertet auch das Modellrisiko.

(11)   Ein Institut weist den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend nach, dass seine internen Alpha-Schätzungen im Zähler wesentliche Ursachen für eine Abhängigkeit der Verteilung vom Marktwert von Geschäften oder Portfolios von Geschäften mit den verschiedenen Gegenparteien erfassen. Interne Alpha-Schätzungen tragen der Granularität von Portfolios Rechnung.

(12)   Wenn die zuständigen Behörden die Verwendung von Schätzungen gemäß Absatz 9 beaufsichtigen, tragen sie der erheblichen Abweichung in den Alpha-Schätzungen Rechnung, die aus dem Potenzial für Fehlspezifikationen bei den für den Zähler verwendeten Modellen resultiert, vor allem, wenn Konvexität vorliegt.

(13)   Wenn angebracht, sollten die bei der gemeinsamen Modellierung von Markt- und Kreditrisiken angesetzten Volatilitäten und Korrelationen bei Marktrisikofaktoren vom Kreditrisikofaktor abhängig gemacht werden, um einem potenziellen Anstieg der Volatilität oder Korrelation bei einem wirtschaftlichen Abschwung Rechnung zu tragen.