Artikel 288
Überprüfung des CCR-Managementsystems
Ein Institut unterzieht sein CCR-Managementsystem im Rahmen seiner Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Überprüfung. Diese schließt die Tätigkeiten der nach Artikel 287 vorgeschriebenen Abteilungen für die Risikoüberwachung und die Sicherheitenverwaltung ein und umfasst mindestens Folgendes:
a) |
die Angemessenheit der in Artikel 286 vorgeschriebenen Dokumentation von CCR-Managementsystem und -verfahren, |
b) |
die Organisation der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Abteilung für die CCR-Überwachung, |
c) |
die Organisation der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Abteilung für die Sicherheitenverwaltung, |
d) |
die Einbettung der CCR-Messung in das tägliche Risikomanagement, |
e) |
das Genehmigungsverfahren für die von den Mitarbeitern des Handels- und des Abwicklungsbereichs verwendeten Risikobepreisungsmodelle und Bewertungssysteme, |
f) |
die Validierung aller wesentlichen Änderungen beim CCR-Messverfahren, |
g) |
den Umfang der vom Risikomessmodell erfassten Gegenparteiausfallrisiken, |
h) |
die Richtigkeit und Vollständigkeit des Managementinformationssystems, |
i) |
die Genauigkeit und Vollständigkeit der CCR-Daten, |
j) |
die genaue Abbildung der rechtlichen Bedingungen von Sicherheiten- und Nettingvereinbarungen in der Forderungswertmessung, |
k) |
die Verifizierung der Schlüssigkeit, Zeitnähe und Verlässlichkeit der für interne Modelle verwendeten Datenquellen, wozu auch deren Unabhängigkeit zählt, |
l) |
die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen in Bezug auf Volatilitäten und Korrelationen, |
m) |
die Genauigkeit der Bewertungs- und Risikotransformationsberechnungen, |
n) |
die Verifizierung der Modellgenauigkeit durch häufige Rückvergleiche im Sinne von Artikel 293 Absatz 1 Buchstaben b bis e, |
o) |
die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen durch die Abteilungen für die CCR-Überwachung und die Sicherheitenverwaltung. |