Artikel 63
Instrumente des Ergänzungskapitals
Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen zählen zu den Ergänzungskapitalinstrumenten, vorausgesetzt
a) |
die Instrumente oder nachrangigen Darlehen werden begeben bzw. aufgenommen und sind voll eingezahlt, |
b) |
die Instrumente oder nachrangigen Darlehen wurden nicht gekauft bzw. gewährt von
|
c) |
der Kauf der Instrumente bzw. die Gewährung der nachrangigen Darlehen wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert, |
d) |
Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente oder nachrangigen Darlehen sind laut den für das Instrumente bzw. das nachrangige Darlehen geltenden Bestimmungen den Ansprüchen aller nichtnachrangigen Gläubiger vollständig nachrangig, |
e) |
die Instrumente oder nachrangigen Darlehen sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:
|
f) |
für die Instrumente oder nachrangigen Darlehen bestehen keine Vereinbarungen, denen zufolge die Ansprüche aufgrund des Instrument bzw. nachrangigen Darlehens einen höheren Rang erhalten, |
g) |
die Instrumente oder nachrangigen Darlehen haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren, |
h) |
die für die Instrumente oder nachrangigen Darlehen geltenden Bestimmungen enthalten für das Institut keinen Anreiz zur Rückzahlung bzw. Tilgung ihres Kapitalbetrags vor der Fälligkeit, |
i) |
enthalten die Instrumente oder nachrangigen Darlehen eine oder mehrere Optionen zur Kündigung bzw. vorzeitigen Tilgung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten beziehungsweise des Schuldners ausgeübt werden, |
j) |
die Instrumente oder nachrangigen Darlehen können nur gekündigt, vorzeitig zurückgezahlt bzw. getilgt oder zurückgekauft werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 77 erfüllt sind und der Zeitpunkt der Emission bzw. Darlehensaufnahme mindestens fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 4 sind erfüllt, |
k) |
die für das Instrument bzw. das nachrangige Darlehen geltenden Bestimmungen sehen weder explizit noch implizit vor, dass das Institut es – außer im Falle seiner Insolvenz oder Liquidation – kündigen, vorzeitig zurückzahlen bzw. tilgen oder zurückkaufen kann, und das Institut sieht auch anderweitig nichts Derartiges vor; |
l) |
die für das Instrument bzw. das nachrangige Darlehen geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber bzw. Darlehensgeber nicht das Recht, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder Kapitalbetrag zu beschleunigen, es sei denn bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts; |
m) |
die Höhe der aus dem Instrument oder dem nachrangigen Darlehen fälligen Zins- bzw. Dividendenzahlungen wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts oder seines Mutterunternehmens angepasst; |
n) |
werden die Instrumente oder nachrangigen Darlehen nicht direkt durch ein Institut begeben bzw. aufgenommen, müssen die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
|