Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (9)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 402 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 402 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 402

Risikopositionen, die aus Hypothekendarlehen resultieren

(1)   Zur Berechnung von Forderungswerten für die Zwecke des Artikels 395 darf ein Institut den Forderungswert oder Teile von Forderungen, die im Einklang mit Artikel 125 Absatz 1 vollständig durch eine Immobilie besichert sind, um den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts oder des Beleihungswerts der betreffenden Immobilie herabsetzen – allerdings bis auf höchstens 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen –, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats haben für Forderungen oder Teile von Forderungen, die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 2 durch Wohnimmobilien besichert sind, ein Risikogewicht von höchstens 35 % angesetzt;

b)

die Forderung oder Teile von Forderungen sind vollständig besichert durch

i)

Hypotheken auf Wohnimmobilien oder

ii)

eine Wohnimmobilie, die im Rahmen eines Leasinggeschäfts vollständig im Eigentum des Leasinggebers bleibt und für die der Mieter seine Kaufoption noch nicht ausgeübt hat;

(c)

die Anforderungen der Artikel 208 und 229 Absatz 1 sind erfüllt.

(2)   Zur Berechnung von Forderungswerten für die Zwecke des Artikels 395 darf ein Institut den Forderungswert oder Teile von Forderungen, die im Einklang mit Artikel 126 Absatz 1 vollständig durch eine Immobilie besichert sind, um den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts oder des Beleihungswerts der betreffenden Immobilie herabsetzen – allerdings bis auf höchstens 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen –, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats haben für Forderungen oder Teile von Forderungen, die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 2 durch gewerbliche Immobilien abgesichert werden, ein Risikogewicht von höchstens 50 % angesetzt;

b)

die Forderung wird vollständig abgesichert durch

i)

Hypotheken auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien oder

ii)

Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien und die Forderungen in Verbindung mit Immobilien-Leasing-Geschäften;

c)

die Anforderungen nach Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 208 und Artikel 229 Absatz 1 sind erfüllt;

d)

die gewerblichen Immobilien sind baulich fertiggestellt.

(3)   Ein Institut darf eine Forderung an eine Gegenpartei, die aus einem umgekehrten Pensionsgeschäft herrührt, bei dem das Institut von der Gegenpartei ein nicht akzessorisches unabhängiges Grundpfandrecht an Immobilien Dritter erworben hat, als eine Reihe von Einzelforderungen gegen jeden dieser Dritten behandeln, sofern die nachstehenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:

a)

Die Gegenpartei ist ein Institut;

b)

die Risikoposition ist vollständig besichert durch Grundpfandrechte an Immobilien jener Dritten, die von dem Institut erworben wurden und die es ausüben kann;

c)

das Institut hat sichergestellt, dass die Anforderungen der Artikel 208 und 229 Absatz 1 erfüllt sind;

d)

im Falle von Zahlungsverzug, Insolvenz oder Liquidation der Gegenpartei tritt das Institut in deren Ansprüche gegenüber den Dritten ein;

e)

das Institut meldet gemäß Artikel 394 Absatz 2 den zuständigen Behörden den Gesamtbetrag der Risikopositionen gegenüber jedem anderen Institut, die gemäß diesem Absatz behandelt werden.

Für diese Zwecke wird unterstellt, dass das Institut anstelle der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei gegenüber jedem dieser Dritten eine entsprechende Risikoposition in Höhe des Anspruchs der Gegenpartei gegen den Dritten hat. Eine eventuell verbleibende Restrisikoposition gegenüber der Gegenpartei wird weiterhin als solche behandelt.