Artikel 52
Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
(1) Kapitalinstrumente zählen nur dann zu den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
die Instrumente sind ausgegeben und eingezahlt, |
b) |
die Instrumente wurden nicht gekauft von
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c) |
der Kauf der Instrumente wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert, |
d) |
die Instrumente sind bei Insolvenz des Instituts nachrangig gegenüber Instrumenten des Ergänzungskapitals, |
e) |
die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:
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f) |
es bestehen keine vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente, die den Ansprüchen aus den Instrumenten bei Insolvenz oder Liquidation einen höheren Rang verleihen, |
g) |
die Instrumente sind zeitlich unbefristet, und die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten keinen Tilgungsanreiz für das Institut, |
h) |
enthalten die für die Instrumente geltenden Bestimmungen eine oder mehrere Kündigungsoptionen, so kann eine Kündigungsoption nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden, |
i) |
die Instrumente können nur gekündigt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 77 erfüllt sind und das Emissionsdatum mindestens fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 4 sind erfüllt, |
j) |
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen sehen weder explizit noch implizit vor, dass sie gekündigt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden können, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis, außer bei
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k) |
das Institut liefert weder explizite noch implizite Hinweise darauf, dass die zuständige Behörde einem Antrag auf Kündigung, Rückzahlung oder Rückkauf der Instrumente stattgeben könnte, |
l) |
Ausschüttungen auf die Instrumenten erfüllen folgende Voraussetzungen:
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m) |
die Instrumente tragen nicht zur Feststellung bei, dass die Verbindlichkeiten eines Instituts seine Vermögenswerte überschreiten, wenn eine solche Feststellung gemäß dem einzelstaatlichen Recht einen Insolvenztatbestand darstellt, |
n) |
laut den für die Instrumente geltenden Bestimmungen muss bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden, |
o) |
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten kein Merkmal, das eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnte, |
p) |
werden die Instrumente nicht direkt durch ein Institut begeben, müssen die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
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Sofern die Instrumente gleichrangig sind, gilt die Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe d als erfüllt, selbst wenn sie kraft Artikel 484 Absatz 3 dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zugerechnet werden.
(2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
a) |
Form und Art der Rückzahlungsanreize, |
b) |
die Art einer Wiederzuschreibung des Kapitalbetrags eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals nach einer vorübergehenden Herabschreibung seines Kapitalbetrags, |
c) |
Verfahren und Zeitplan für
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d) |
Merkmale von Instrumenten, die eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnten, |
e) |
die Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten. |
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.