Artikel 51
Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Die Posten des zusätzlichen Kernkapitals bestehen aus:
a) |
Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen von Artikel 52 Absatz 1 erfüllen; |
b) |
dem mit den Instrumenten gemäß Buchstabe a verbundenen Agio. |
Die unter Buchstabe a genannten Instrumente gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.