Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 411 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 411

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck

1)

"Finanzkunde" einen Kunden, der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausübt oder bei dem es sich um Folgendes handelt:

a)

ein Kreditinstitut,

b)

eine Wertpapierfirma,

c)

eine Zweckgesellschaft,

d)

einen OGA,

e)

eine nicht-offene Anlagegesellschaft,

f)

ein Versicherungsunternehmen,

g)

eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft.

2)

"Privatkundeneinlage" eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn die natürliche Person oder das KMU zur Forderungsklasse "Mengengeschäft" nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, und die Gesamteinlage solcher KMU auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigt.