Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 168 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 168

Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind

Der Risikopositionswert sonstiger Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind, ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibende Buchwert.