Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 431 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 431

Anwendungsbereich der Offenlegungspflichten

(1)   Die Institute legen die in Titel II genannten Informationen vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 432 offen.

(2)   Die Genehmigung durch die zuständigen Behörden nach Teil 3 zur Verwendung der in Titel III genannten Instrumente und Methoden wird nur bei Offenlegung der darin enthaltenen Informationen durch die Institute erteilt.

(3)   Die Institute legen in einem formellen Verfahren fest, wie sie ihren in diesem Teil festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen, und verfügen über Verfahren, anhand deren sie die Angemessenheit ihrer Angaben beurteilen können, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und der Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählt. Die Institute verfügen ferner über Verfahren, mit deren Hilfe sie bewerten können, ob ihre Angaben den Marktteilnehmern ein umfassendes Bild ihres Risikoprofils vermitteln.

Vermitteln diese Angaben den Marktteilnehmern kein umfassendes Bild des Risikoprofils, so veröffentlichen die Institute alle Informationen, die über die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben hinaus dazu erforderlich sind. Sie sind jedoch nur verpflichtet, Informationen offenzulegen, die gemäß Artikel 432 wesentlich und weder Geschäftsgeheimnis noch vertraulich sind.

(4)   Institute erläutern auf Aufforderung kleinen und mittleren Unternehmen und anderen Unternehmen, die Darlehen beantragt haben, ihre Entscheidungen bezüglich der Kreditwürdigkeit und begründen diese auf Wunsch schriftlich. Die diesbezüglichen Verwaltungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Darlehens stehen.