Artikel 280
Berechnung von Standardmethode-Risikopositionen
(1) Höhe und Vorzeichen einer Standardmethode-Risikoposition bestimmt ein Institut wie folgt:
a) |
für alle Instrumente außer Schuldtiteln
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b) |
für Schuldtitel und die Zahlungskomponenten aller Geschäfte:
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Lautet V nicht auf die Referenzwährung, wird das Derivat durch Multiplikation mit dem jeweiligen Wechselkurs in die Referenzwährung umgerechnet.
(2) Die Institute ordnen die Standardmethode-Risikopositionen Hedging-Sätzen zu. Für jeden Hedging-Satz wird der Absolutbetrag der Summe der resultierenden Standardmethode-Risikopositionen errechnet. Aus dieser Berechnung ergibt sich die Nettorisikoposition, die für die Zwecke des Artikels 276 Absatz 2 nach folgender Formel ermittelt wird: