Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 436 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 436

Anwendungsbereich

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Anforderungen dieser Verordnung legen die Institute im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU folgende Informationen offen:

a)

Firma des Instituts, für das die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen gelten,

b)

Erläuterung der Unterschiede der Konsolidierungsbasis für Rechnungslegungs- und Aufsichtszwecke, mit einer kurzen Beschreibung der berücksichtigten Teilunternehmen und der Angabe, ob sie

i)

vollkonsolidiert,

ii)

quotenkonsolidiert,

iii)

von den Eigenmitteln abgezogen,

iv)

weder konsolidiert noch abgezogen sind,

c)

alle vorhandenen oder abzusehenden wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen,

d)

Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene Betrag ist, und Name oder Namen dieser Tochterunternehmen,

e)

gegebenenfalls die Umstände der Inanspruchnahme der Artikel 6 und 8.