Artikel 436
Anwendungsbereich
Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Anforderungen dieser Verordnung legen die Institute im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU folgende Informationen offen:
a) |
Firma des Instituts, für das die in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen gelten, |
b) |
Erläuterung der Unterschiede der Konsolidierungsbasis für Rechnungslegungs- und Aufsichtszwecke, mit einer kurzen Beschreibung der berücksichtigten Teilunternehmen und der Angabe, ob sie
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c) |
alle vorhandenen oder abzusehenden wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen, |
d) |
Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene Betrag ist, und Name oder Namen dieser Tochterunternehmen, |
e) |
gegebenenfalls die Umstände der Inanspruchnahme der Artikel 6 und 8. |