Artikel 321
Qualitative Anforderungen
Die qualitativen Anforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 sind Folgende:
a) |
Das interne System eines Instituts für die Messung des operationellen Risikos ist eng in seine laufenden Risikomanagementprozesse eingebunden; |
b) |
ein Institut verfügt über eine unabhängige Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko; |
c) |
ein Institut verfügt sowohl über eine regelmäßige Berichterstattung über die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste als auch über Verfahren, um angemessene Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können; |
d) |
das Risikomanagement-System eines Instituts ist gut dokumentiert. Ein Institut verfügt über Verfahren, die die Rechtsbefolgung (Compliance) gewährleisten, und über Grundsätze für die Behandlung von Verstößen; |
e) |
ein Institut unterzieht seine Verfahren für die Steuerung des operationellen Risikos und die Risikomesssysteme einer regelmäßigen Überprüfung durch die interne Revision oder externe Prüfer; |
f) |
die institutsinternen Validierungsprozesse sind solide und wirksam; |
g) |
die Datenflüsse und Prozesse im Zusammenhang mit dem Risikomesssystem eines Instituts sind transparent und zugänglich. |