Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 24 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 24

Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten

(1)   Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten werden nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bewertet.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden verlangen, dass Institute die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen.