Artikel 84
Inhalt der Änderungsgrundsätze
Bei der Bewertung der Änderungsgrundsätze eines Instituts überprüfen die zuständigen Behörden, ob in den Änderungsgrundsätzen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die in den Artikeln 1 bis 5, in Artikel 8 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 festgelegten Kriterien umgesetzt sind und ob in den Änderungsgrundsätzen die praktische Anwendung dieser Anforderungen und Kriterien unter Berücksichtigung von Folgendem vorgesehen sind:
a) |
Zuständigkeiten, Berichtswege und Verfahren für die interne Genehmigung von Änderungen unter Berücksichtigung der organisatorischen Merkmale und der Besonderheiten des Ansatzes des Instituts; |
b) |
Definitionen, Methoden und gegebenenfalls Parameter für die Klassifizierung von Änderungen; |
c) |
Verfahren zur Ermittlung, Überwachung, Meldung und Beantragung der Genehmigung von Änderungen bei den zuständigen Behörden; |
d) |
Verfahren für die Umsetzung von Änderungen, einschließlich ihrer Dokumentation. |