Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 84 - Inhalt der Änderungsgrundsätze

Artikel 84

Inhalt der Änderungsgrundsätze

Bei der Bewertung der Änderungsgrundsätze eines Instituts überprüfen die zuständigen Behörden, ob in den Änderungsgrundsätzen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die in den Artikeln 1 bis 5, in Artikel 8 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 festgelegten Kriterien umgesetzt sind und ob in den Änderungsgrundsätzen die praktische Anwendung dieser Anforderungen und Kriterien unter Berücksichtigung von Folgendem vorgesehen sind:

a)

Zuständigkeiten, Berichtswege und Verfahren für die interne Genehmigung von Änderungen unter Berücksichtigung der organisatorischen Merkmale und der Besonderheiten des Ansatzes des Instituts;

b)

Definitionen, Methoden und gegebenenfalls Parameter für die Klassifizierung von Änderungen;

c)

Verfahren zur Ermittlung, Überwachung, Meldung und Beantragung der Genehmigung von Änderungen bei den zuständigen Behörden;

d)

Verfahren für die Umsetzung von Änderungen, einschließlich ihrer Dokumentation.