Aktualisiert 24/11/2024
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Artikel 29 - Neueinstufung in den Status nicht ausgefallen

Artikel 29

Neueinstufung in den Status „nicht ausgefallen“

(1)   Bei der Bewertung der Solidität der Auslöser und des Prozesses der Neueinstufung eines ausgefallenen Schuldners gemäß Artikel 178 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:

a)

ob die Auslöser für eine Neueinstufung für jeden Ausfallauslöser bestimmt werden und ob klar festgelegt ist, wie Verbindlichkeiten, die einer krisenbedingten Restrukturierung unterliegen, ermittelt und behandelt werden;

b)

ob die Restrukturierung erst möglich ist, nachdem alle Ausfallauslöser nicht mehr bestehen und alle einschlägigen Bedingungen für eine Neueinstufung erfüllt sind;

c)

ob die Auslöser und der Prozess der Neueinstufung vorsichtig ermittelt werden und insbesondere, ob dadurch sichergestellt wird, dass eine Neueinstufung in den Status „nicht ausgefallen“ nicht vorgenommen wird, wenn das Institut erwartet, dass die Verbindlichkeit nicht in voller Höhe beglichen wird, ohne dass das Institut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten zurückgreift.

(2)   Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden, dass die Grundsätze und Verfahren des Instituts es nicht zulassen, dass ein ausgefallener Schuldner allein aufgrund von Änderungen der Bedingungen der Verbindlichkeiten neu in den Status „nicht ausgefallen“ eingestuft wird, es sei denn, das Institut hat festgestellt, dass diese Änderungen es ermöglichen, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht länger als unwahrscheinlich zu betrachten.

(3)   Die zuständigen Behörden überprüfen die Analyse, die das Institut als Grundlage für seine Neueinstufungskriterien herangezogen hat. Sie überprüfen, ob bei der Analyse die Aufzeichnung früherer Ausfälle durch das Institut und der Prozentsatz der ausgefallenen Schuldner berücksichtigt werden, die nach einer Neueinstufung in den Status „nicht ausgefallen“ innerhalb kurzer Zeit erneut ausgefallen sind.