Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 26 - Allgemeines

Artikel 26

Allgemeines

(1)   Bei der Bewertung, ob ein Institut alle Situationen erkennt, die gemäß Artikel 178 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission (5) als Ausfall zu betrachten sind, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:

a)

die detaillierte Beschreibung und praktische Anwendung der Auslöser für die Feststellung des Ausfalls eines Schuldners gemäß Artikel 27;

b)

die Solidität und Wirksamkeit des von einem Institut verwendeten Prozesses zur Feststellung des Ausfalls eines Schuldners gemäß Artikel 28;

c)

die Auslöser und den Prozess, die bzw. den ein Institut für die Neueinstufung eines ausgefallenen Schuldners in den Status „nicht ausgefallen“ verwendet, gemäß Artikel 29.

(2)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:

a)

Überprüfung der internen Kriterien, Grundsätze und Verfahren des Instituts zur Feststellung, ob ein Ausfall vorliegt („Ausfalldefinition“) und zur Behandlung ausgefallener Risikopositionen;

b)

Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Feststellung des Ausfalls eines Schuldners und dem Management ausgefallener Risikopositionen beteiligten Stellen und Leitungsorgane;

c)

Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse;

d)

Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts;

e)

Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden;

f)

Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen;

g)

Überprüfung der Kriterien, die die für die manuelle Einstufung eines Schuldners oder einer Risikoposition in den Status „ausgefallen“ und eine anschließende Neueinstufung in den Status „nicht ausgefallen“ verantwortlichen Mitarbeiter verwenden.

(3)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:

a)

Überprüfung der funktionalen Dokumentation der IT-Systeme, die im Prozess der Feststellung des Ausfalls eines Schuldners verwendet werden;

b)

Untersuchung von Stichproben und Überprüfung von Dokumenten im Zusammenhang mit den Merkmalen eines Schuldners oder der Originierung oder Beibehaltung der Risikopositionen;

c)

Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten oder Aufforderung an das Institut, spezifische Tests durchzuführen;

d)

Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts.


(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 1).