Artikel 26
Allgemeines
(1) Bei der Bewertung, ob ein Institut alle Situationen erkennt, die gemäß Artikel 178 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission (5) als Ausfall zu betrachten sind, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
a) |
die detaillierte Beschreibung und praktische Anwendung der Auslöser für die Feststellung des Ausfalls eines Schuldners gemäß Artikel 27; |
b) |
die Solidität und Wirksamkeit des von einem Institut verwendeten Prozesses zur Feststellung des Ausfalls eines Schuldners gemäß Artikel 28; |
c) |
die Auslöser und den Prozess, die bzw. den ein Institut für die Neueinstufung eines ausgefallenen Schuldners in den Status „nicht ausgefallen“ verwendet, gemäß Artikel 29. |
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
a) |
Überprüfung der internen Kriterien, Grundsätze und Verfahren des Instituts zur Feststellung, ob ein Ausfall vorliegt („Ausfalldefinition“) und zur Behandlung ausgefallener Risikopositionen; |
b) |
Überprüfung der Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Feststellung des Ausfalls eines Schuldners und dem Management ausgefallener Risikopositionen beteiligten Stellen und Leitungsorgane; |
c) |
Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans oder der Ausschüsse; |
d) |
Überprüfung der einschlägigen Feststellungen der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts; |
e) |
Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden; |
f) |
Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen; |
g) |
Überprüfung der Kriterien, die die für die manuelle Einstufung eines Schuldners oder einer Risikoposition in den Status „ausgefallen“ und eine anschließende Neueinstufung in den Status „nicht ausgefallen“ verantwortlichen Mitarbeiter verwenden. |
(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:
a) |
Überprüfung der funktionalen Dokumentation der IT-Systeme, die im Prozess der Feststellung des Ausfalls eines Schuldners verwendet werden; |
b) |
Untersuchung von Stichproben und Überprüfung von Dokumenten im Zusammenhang mit den Merkmalen eines Schuldners oder der Originierung oder Beibehaltung der Risikopositionen; |
c) |
Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten oder Aufforderung an das Institut, spezifische Tests durchzuführen; |
d) |
Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts. |
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 1).